92 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz- und Arbeiterfragen
weisung von einer Arbeitsstelle an die andere über Kriegsamtsstelle.
Meldepflicht der Arbeitgeber.).
7. Ausdehnung der Hilfsdienstpflicht bis auf das 15. Jahr.
II. Anderung der Stellung der Reklamierten. Die
jetzige Gleichstellung der Reklamierten mit hilfsdienstpflichtigen Arbeitern
ist unhaltbar.
Es muß erreicht werden, daß jeder Mann nur für einen bestimmten
Betrieb reklamiert gilt und nicht die Arbeitsstätte wechseln darf. Zu einer
Überführung zu anderen Arbeitsstätten ist nur die betreffende Kriegs-
amtsstelle befugt; Reklamierte, die ihre Arbeitspflichten nicht erfüllen,
müssen wieder eingezogen werden.
III. Erhöhung der Leistung des einzelnen. Die
Leistung der Arbeiter, namentlich der reklamierten, ist stellenweise um 30
bis 40% gesunken"). An der Ernährung liegt es nicht, es ist vielmehr
passiver Widerstand, bei den Reklamierten wohl auch der Wunsch, die
Arbeit zu strecken und damit der Wiedereinziehung zu entgehen. Neben
den unter I und II angegebenen Maßnahmen ist es nötig, die Arbeiter
über ihre Pflichten gegen den Staat und ihre kämpfenden Brüder aufzu-
klären. Gleichzeitig muß mit aller Strenge gegen die gewissenlosen Hetzer
eingeschritten werden.
IV. Vorbereitung, um spätestens im Frühjahr
eine möglichst große Zahl kriegsverwendungsfähi-
ger Leute als Heeresersatz aus der Industrie zu
holen. Ein wesentliches Mittel hierfür ist rechtzeitige Ankündi-
gung an alle Fabriken, wieviel Leute sie im Frühjahr abzugeben haben.
Nur dann können sie Ersatz anlernen. Ein zweites wesentliches Mittel ist
trotz aller schwerwiegenden Bedenken das Zusammenlegen von Betrieben.
Kleinere Betriebe arbeiten hinsichtlich Ausnutzung der Arbeiter und des
Kohlenverbrauchs bekanntlich unrentabel. Sie müssen also zurücktreten.
Endlich müssen kriegsunwichtige Betriebe, soweit noch nicht geschehen,
stillgelegt oder auf das Nötigste beschränkt werden. Hierzu gehören auch
Kinos, Theater, Restaurants, Musikkapellen, Modegeschäfte, Warenhäuser,
Friseure usw.
V. Verlängerung der Wehrpflicht. Sie kann neben
der Verbesserung des Hilfsdienstgesetzes nötig werden. Die älteren kriegs-
verwendungsfähigen und garnisonverwendungsfähigen Leute würden be-
sonders dazu benutzt werden können, um in der Etappe alle jungen kriegs-
*) Es ist mir vielfach gesagt worden, daß die Frauen erheblich weniger nach-
gelassen hätten, und daß vielfach die Arbeitsleistung der Frau infolgedessen höher
stand als die des Mannes! Der Verfasser.