Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

92 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz- und Arbeiterfragen 
  
weisung von einer Arbeitsstelle an die andere über Kriegsamtsstelle. 
Meldepflicht der Arbeitgeber.). 
7. Ausdehnung der Hilfsdienstpflicht bis auf das 15. Jahr. 
II. Anderung der Stellung der Reklamierten. Die 
jetzige Gleichstellung der Reklamierten mit hilfsdienstpflichtigen Arbeitern 
ist unhaltbar. 
Es muß erreicht werden, daß jeder Mann nur für einen bestimmten 
Betrieb reklamiert gilt und nicht die Arbeitsstätte wechseln darf. Zu einer 
Überführung zu anderen Arbeitsstätten ist nur die betreffende Kriegs- 
amtsstelle befugt; Reklamierte, die ihre Arbeitspflichten nicht erfüllen, 
müssen wieder eingezogen werden. 
III. Erhöhung der Leistung des einzelnen. Die 
Leistung der Arbeiter, namentlich der reklamierten, ist stellenweise um 30 
bis 40% gesunken"). An der Ernährung liegt es nicht, es ist vielmehr 
passiver Widerstand, bei den Reklamierten wohl auch der Wunsch, die 
Arbeit zu strecken und damit der Wiedereinziehung zu entgehen. Neben 
den unter I und II angegebenen Maßnahmen ist es nötig, die Arbeiter 
über ihre Pflichten gegen den Staat und ihre kämpfenden Brüder aufzu- 
klären. Gleichzeitig muß mit aller Strenge gegen die gewissenlosen Hetzer 
eingeschritten werden. 
IV. Vorbereitung, um spätestens im Frühjahr 
eine möglichst große Zahl kriegsverwendungsfähi- 
ger Leute als Heeresersatz aus der Industrie zu 
holen. Ein wesentliches Mittel hierfür ist rechtzeitige Ankündi- 
gung an alle Fabriken, wieviel Leute sie im Frühjahr abzugeben haben. 
Nur dann können sie Ersatz anlernen. Ein zweites wesentliches Mittel ist 
trotz aller schwerwiegenden Bedenken das Zusammenlegen von Betrieben. 
Kleinere Betriebe arbeiten hinsichtlich Ausnutzung der Arbeiter und des 
Kohlenverbrauchs bekanntlich unrentabel. Sie müssen also zurücktreten. 
Endlich müssen kriegsunwichtige Betriebe, soweit noch nicht geschehen, 
stillgelegt oder auf das Nötigste beschränkt werden. Hierzu gehören auch 
Kinos, Theater, Restaurants, Musikkapellen, Modegeschäfte, Warenhäuser, 
Friseure usw. 
V. Verlängerung der Wehrpflicht. Sie kann neben 
der Verbesserung des Hilfsdienstgesetzes nötig werden. Die älteren kriegs- 
verwendungsfähigen und garnisonverwendungsfähigen Leute würden be- 
sonders dazu benutzt werden können, um in der Etappe alle jungen kriegs- 
*) Es ist mir vielfach gesagt worden, daß die Frauen erheblich weniger nach- 
gelassen hätten, und daß vielfach die Arbeitsleistung der Frau infolgedessen höher 
stand als die des Mannes! Der Verfasser.
	        
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