Einschränkung der Reklamationen auf Ausnahmefälle für Facharbeiter 95
verwendungsfähigen Leute frei zu machen. Unter der Voraussetzung, daß
das Reklamiertenverhältnis geändert wird, würde sich auch die Heran-
ziehung dieser Jahrgänge zur Arbeit wirksamer gestalten.
Es ist nicht meines Amts, weitere Vorschläge zu machen, was auf
Grund der vorstehend niedergelegten Besprechungen in die Praxis um-
gesetzt werden kann. Das muß ich aber pflichtmäßig betonen: Die
Lage muß sich kritisch gestalten, wenn wir nicht
tatkräftig und soforthandeln. Handeln wir in diesem
Sinne, so wird auch das Heer den Krieg zum guten
Ende führen. Für alle an den vorstehend behandelten Fragen ver-
antwortlichen Stellen besteht also eine ungeheure Verantwortung. Ins-
besondere darf namentlich dem Reichstag, den Gewerkschaften usw. kein
Zweifel darüber gelassen werden, daß auch sie durch Zaudern oder Ab-
lehnung die schwerste Schuld auf sich laden.
Daß, nachdem Monate ungenutzt verstrichen, schnelles Handeln ge-
boten ist, bedarf keines Hinweises. gez. v. Hindenburg.
12.
Chef des Generalstabes des Feldheeres. Telegramm vom 25. 9. 1917.
II Nr. 65 317 op.
An alle Heeresgruppen.
Vgl. II 50 684 op. vom 21. 3. 17.
1. Die Ersatzlage gestattet es nicht mehr, den Reklamationen beim
Feldheer im bisherigen Maße nachzukommen. Anträge auf Entlassung in
die heimische Kriegswirtschaft von kriegsverwendungsfähigen
Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften des
Feldheeres, die 1876 oder später geboren sind, werden
daher nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen, d. h. in solchen
Fällen gestellt werden, wo im Falle der Ablehnung Gefahr für die Kriegs-
wirtschaft entsteht und der Betreffende in der Heimat nicht durch andere
ersetzbar ist. In der Hauptsache werden sich diese Reklamationen auf
Leiter von Betrieben, auf einzelne landwirtschaftliche und industrielle
Facharbeiter und auf ähnliche Fälle, in denen der Fortgang des betreffen-
den kriegswirtschaftlichen Betriebes gewissermaßen auf zwei Augen ruht,
beschränken.
Reklamationen aus der Etappe, von garnisonverwen-
dungsfähigen Offizieren, Unteroffizieren und
Mannschaften und der im Gange befindliche Aus-
tausch von Heeresangehörigen, die 1875 und früher
geboren sind, werden durch obige Bestimmung nicht berührt.