Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

Einschränkung der Reklamationen auf Ausnahmefälle für Facharbeiter 95 
  
verwendungsfähigen Leute frei zu machen. Unter der Voraussetzung, daß 
das Reklamiertenverhältnis geändert wird, würde sich auch die Heran- 
ziehung dieser Jahrgänge zur Arbeit wirksamer gestalten. 
Es ist nicht meines Amts, weitere Vorschläge zu machen, was auf 
Grund der vorstehend niedergelegten Besprechungen in die Praxis um- 
gesetzt werden kann. Das muß ich aber pflichtmäßig betonen: Die 
Lage muß sich kritisch gestalten, wenn wir nicht 
tatkräftig und soforthandeln. Handeln wir in diesem 
Sinne, so wird auch das Heer den Krieg zum guten 
Ende führen. Für alle an den vorstehend behandelten Fragen ver- 
antwortlichen Stellen besteht also eine ungeheure Verantwortung. Ins- 
besondere darf namentlich dem Reichstag, den Gewerkschaften usw. kein 
Zweifel darüber gelassen werden, daß auch sie durch Zaudern oder Ab- 
lehnung die schwerste Schuld auf sich laden. 
Daß, nachdem Monate ungenutzt verstrichen, schnelles Handeln ge- 
boten ist, bedarf keines Hinweises. gez. v. Hindenburg. 
12. 
Chef des Generalstabes des Feldheeres. Telegramm vom 25. 9. 1917. 
II Nr. 65 317 op. 
An alle Heeresgruppen. 
Vgl. II 50 684 op. vom 21. 3. 17. 
1. Die Ersatzlage gestattet es nicht mehr, den Reklamationen beim 
Feldheer im bisherigen Maße nachzukommen. Anträge auf Entlassung in 
die heimische Kriegswirtschaft von kriegsverwendungsfähigen 
Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften des 
Feldheeres, die 1876 oder später geboren sind, werden 
daher nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen, d. h. in solchen 
Fällen gestellt werden, wo im Falle der Ablehnung Gefahr für die Kriegs- 
wirtschaft entsteht und der Betreffende in der Heimat nicht durch andere 
ersetzbar ist. In der Hauptsache werden sich diese Reklamationen auf 
Leiter von Betrieben, auf einzelne landwirtschaftliche und industrielle 
Facharbeiter und auf ähnliche Fälle, in denen der Fortgang des betreffen- 
den kriegswirtschaftlichen Betriebes gewissermaßen auf zwei Augen ruht, 
beschränken. 
Reklamationen aus der Etappe, von garnisonverwen- 
dungsfähigen Offizieren, Unteroffizieren und 
Mannschaften und der im Gange befindliche Aus- 
tausch von Heeresangehörigen, die 1875 und früher 
geboren sind, werden durch obige Bestimmung nicht berührt.
	        
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