18 I. Friedensarbeit für die Verstärkung der deutschen Wehrkraft
gelassen werden, daß ein erster Schutz dort vorhanden ist. Um den Feind,
wenn er kommt, hier zu schlagen, gebrauchen wir schon früh Ersatzfor-
mationen.
Sind wir uns darüber klar, daß wir in Notlagen und frühzeitig auf
Ersatzformationen für den Kampf zurückgreifen müssen, dann wird es zur
Pflicht und zu einem unerläßlichen Gebot der Selbsterhaltung, diese Ver-
wendung in Weiterentwicklung der Festsetzungen des Mobilmachungs-
planes im Frieden eingehend vorzubereiten.
Der erste Schritt ist bereits damit geschehen, daß unsere Ersatzforma-
tionen nur aus ausgebildeten Mannschaften zusammengesetzt werden. Der
zweite Schritt ist eingeleitet. Die Ersatzabteilungen der Feldartillerie
werden sämtlich zu mobiler Verwendung bereitgestellt und entsprechend
ausgerüstet. Für einen Teil der Ersatzbataillone der Feldtruppen sind
Fahrzeuge im Frieden bereitgestellt. Die Aushebung weiterer Fahrzeuge
ist nach I. I. 1 Deckblatt 125 vorgesehen und bereits beim IX., X., XIII.,
XIV. Armeekorps durch die besonderen Maßregeln angeordnet. Diese Maß-
nahme muß auch auf die anderen Wasfsen und an erster Stelle auf die Er-
satzfjormationen des III., IV., XI., XII., XIX. und einen Teil der Ersatz-
formationen des Garde= und II. Armeekorps ausgedehnt werden. Vor-
stehende Ersatztruppen kommen an erster Stelle für die Abwehr einer
feindlichen Landung in Betracht.
Es ist daher von größter Wichtigkeit, daß die Ausrüstung der Ersatz-
formationen nach Möglichkeit verbessert, namentlich ihre Sanitätsaus-
rüstung vervollständigt werde.
Als fernere Maßnahme ergibt sich die Vorbereitung der Bildung ge-
mischter Brigaden (§ 89: Mobilmachungsplan). Hierzu muß von jeder
Division ein stellvertretendes Brigadekommando nach Stärkenachweisung
H. a. I„ zunächst immobil aufgestellt werden, mit Ausnahme beim XV.
und XVI. Armeekorps. Beim Gardekorps, das nur einen Teil seiner
Ersatzformationen freimachen kann, würde ein Inspekteur der immobilen
Gardeinfanterie aufzustellen sein.
Bei den Armeekorps, deren Ersatzformationen nur oder hauptsächlich
in Festungen stehen, z. B. beim I., XVII. und XVIII., könnten diese Bri-
gadestäbe planmäßig den Festungen zugeteilt werden (Deckblatt 204 zu
§ 89: Mobilmachungsplan), woraus diese wesentlichen Nutzen ziehen
würden.
Zur Führung des Ersatzgeschäftes bliebe bei jeder Division mindestens
ein stellvertretendes Brigadekommando (Deckblatt 5 zu § 4 Mobil-
machungsplan).
Als letzte Maßnahme ergibt sich die Aufstellung von höheren Kom-
mandeuren zur Verfügung der Obersten Heeresleitung, etwa nach Stärke-