Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

330 XVI. siber den U-Boottrieg, das Friedensangebot und die Stellung Wilsons 
  
  
Staatsmännern dieser Länder, z. B. von Lord Crewe und dem Admiral 
Lacaze, die Bewaffnung sämtlicher Kauffahrteischiffe hingestellt worden. 
Das Nähere ergibt sich aus den anliegenden Beschlüssen einer am 10. De- 
zember in London unter Zuziehung von Regierungsvertretern abgehalte- 
nen Reederkonferenz. Die öffentliche Meinung in den feindlichen Ländern 
verlangt seit geraumer Zeit, daß auch am Bug der Kauffahrteischiffe Ge- 
schütze aufgestellt werden; in der Tat ist das Buggeschütz auch bereits von 
den deutschen Seestreitkräften im Mittelmeer festgestellt worden. 
Daß die Bestückung der Handelsschiffe nicht mehr der Verteidigung, 
sondern dem Angriff auf die mit dem Kreuzerkrieg beauftragten deutschen 
Unterseeboote gilt, geht aus einer Reihe unzweifelhafter Tatsachen hervor. 
Es darf hier zunächst an die geheimen britischen Regierungsbefehle er- 
innert werden, die in der deutschen Denkschrift vom 8. Februar 1916 ver- 
öffentlicht worden sind. Inzwischen sind den deutschen Streitkräften aber 
auch auf den von ihnen aufgebrachten französischen und italienischen Kauf- 
fahrteischiffsen geheime Admiralitätsbefehle in die Hände gefallen, die den 
Angriffscharakter der Bewaffnung vollauf bestätigen. So sind am 29. Ok- 
tober d. Is. auf dem französischen Kauffahrteischiff „Maria Thérese“ ver- 
trauliche Instruktionen des französischen Admiralstabes vorgefunden, 
worin unter anderem der Befehl gegeben wird: 
„de commencer le feu des due le sous-marin sera à bonne portée“. 
Ahnlich bestimmt eine am 31. Juli d. J. auf dem Dampfer „Citta di 
Messina“ gefundene geheime Instruktion: 
„Se una nave avvista un Sommergibile di prora e molte vicino, 
sia immerso, che al momento che emerge, la miglior manovra che 
possa fare 6 di accostargli risolutamente addosse. In tale caso o lo 
investiràd, cosa che affondera 1 Sommergibile ed almeno, come si 6 
visto in casi già avvenuti, uccidera parte e tutte l’equipaggie lancian- 
dolo per PF’urte contro le pareti, o obligherà ll Sommergibile a sommer- 
gerso ed a venire a galla di poppa, pesiziene assai svantaggiosa per 
esso. Da gquellistante bisognerd far molta attenzione di poppa e 
fuggire alla messima velocità, cercando di manteners il Sommergibile 
dritto di poppa se ll mare a calmo o se qduesto non 6 abbastanza 
agitato perche, se preso di prora di prora, impedisca il tire efficace 
al Sommergibile.“ 
Überdies hat die britische Regierung in einer jeden Zweifel aus- 
schließenden Weise die von ihr gegebenen Befehle durch Lord Crewe am 
15. November 1916 im Oberhaus dahin auslegen lassen, daß: 
Otbe German submarine is an enemy which it is permissible and 
proper to destroy, of vou can, at sight“. 
Diese Angriffsabsichten der feindlichen Kauffahrteischiffe sind für die
	        
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