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.) Des Departements der Finanzen:
Des Könlal. Steucer-Cellegiums.
#a) Nachtrag zur Instruktion vom 1. d. M. für die Königl. Zollämter.
Den Khnigl. Ober-Zollämtern wird nach- Sturzblech, Elsendrath und alle übrige
träglich zu der Instruktion vom 1. d. M. Fabrikate ron Elsen und Stahl,
(Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 1) gehbren. Wornach die Unterzeller zu be-
blemit bemerkt, daß zu den im Abschnitt IX. lehren sind.
aufgeführten Gegenständen, deren Verzol=
kung nach der vorliegenden Verordnung den
Unter-Zollämtern verboten ist, auch: Jäger.
Stuttgart den 5. Jull 18-:2.
I.) Vererdnung, die strengere Bollziehung der Joll= und Accise-Gesetze bekreffend.
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß Accls= Ordnung 9. 19:. verantwortlich
die Zell= und Accise-Gesetze zum Nachtbell gemacht siad, in Untersuchung der
für dle Staatskasse und dle redlicheren Klaf. ibnen angezeigten Contraventions-Fälle
sen der Bürger, besonders Iin neueren Zelten, nicht die mindeste Zögerung eintreten
tbeils von den Abgabenpflichtigen nicht ge- zu lassen, werden ernstlich erinnert, in
wissenhaft befolgt, theils von den untern Ad- dlesem Theile ihrer Dienstpflicht sich
m’inistrations-Stellen nicht mit dem gehbri- keine Versäumniß oder Nachsicht zu
gen Elfer gedandbhabt werden, und es bei den Schulden kommen zu lassen. Eine
bedeutenden Erleichterungen, welche in die- bierunter em#deckte Rachläßigkeit, wo-
sen Abgaben eingetreten sind, von doppelter rauf ein besonderes Augenmerk gerich-
Wichtigkelt ist, die noch übrigen mit allem tet werden wird, würde der nachdrück-
Nachdruck, und mit Anwendung aller, durch lichsten Ahndung unterliegen.
die Gesetze bestimmten Mittel zum Einzug #3#.) Sämtliche Oberzell= und Ober Acctise-
zu bringen, so findet man sich bewegen, hle- Beamten haben über die im daufe
mit Folgendes zu verfügen: eines jeden Quartals den Oberämters
1.) Die Oberämter, welche durch die zur Untersuchung und Bestrafung über-
Kinigl. Zoll-Ordnung J. 19. und die gebenen Defraudations -Fälle genaue