Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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.) Des Departements der Finanzen: 
Des Könlal. Steucer-Cellegiums. 
#a) Nachtrag zur Instruktion vom 1. d. M. für die Königl. Zollämter. 
Den Khnigl. Ober-Zollämtern wird nach- Sturzblech, Elsendrath und alle übrige 
träglich zu der Instruktion vom 1. d. M. Fabrikate ron Elsen und Stahl, 
(Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 1) gehbren. Wornach die Unterzeller zu be- 
blemit bemerkt, daß zu den im Abschnitt IX. lehren sind. 
aufgeführten Gegenständen, deren Verzol= 
kung nach der vorliegenden Verordnung den 
Unter-Zollämtern verboten ist, auch: Jäger. 
Stuttgart den 5. Jull 18-:2. 
I.) Vererdnung, die strengere Bollziehung der Joll= und Accise-Gesetze bekreffend. 
Da man wahrzunehmen gehabt hat, daß Accls= Ordnung 9. 19:. verantwortlich 
die Zell= und Accise-Gesetze zum Nachtbell gemacht siad, in Untersuchung der 
für dle Staatskasse und dle redlicheren Klaf. ibnen angezeigten Contraventions-Fälle 
sen der Bürger, besonders Iin neueren Zelten, nicht die mindeste Zögerung eintreten 
tbeils von den Abgabenpflichtigen nicht ge- zu lassen, werden ernstlich erinnert, in 
wissenhaft befolgt, theils von den untern Ad- dlesem Theile ihrer Dienstpflicht sich 
m’inistrations-Stellen nicht mit dem gehbri- keine Versäumniß oder Nachsicht zu 
gen Elfer gedandbhabt werden, und es bei den Schulden kommen zu lassen. Eine 
bedeutenden Erleichterungen, welche in die- bierunter em#deckte Rachläßigkeit, wo- 
sen Abgaben eingetreten sind, von doppelter rauf ein besonderes Augenmerk gerich- 
Wichtigkelt ist, die noch übrigen mit allem tet werden wird, würde der nachdrück- 
Nachdruck, und mit Anwendung aller, durch lichsten Ahndung unterliegen. 
die Gesetze bestimmten Mittel zum Einzug #3#.) Sämtliche Oberzell= und Ober Acctise- 
zu bringen, so findet man sich bewegen, hle- Beamten haben über die im daufe 
mit Folgendes zu verfügen: eines jeden Quartals den Oberämters 
1.) Die Oberämter, welche durch die zur Untersuchung und Bestrafung über- 
Kinigl. Zoll-Ordnung J. 19. und die gebenen Defraudations -Fälle genaue
	        
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