Flieger bei der Artillerie 37
züglich der Verwendung der Flugzeuge für artilleristische Zwecke bis zu
einem gewissen Grade einen Ausgleich der zur Zeit noch bestehenden
französischen Unterlegenheit an schwerer Artillerie erblickt, so weist dies
darauf hin, wie dringend notwendig die ständige Zuteilung von Flug-
zeugen zu der Artillerie für weitere Versuche und demnächst als organi-
satorische Ausstattung ist.
Die bezüglichen Versuche des verflossenen Übungsjahres haben, wie
die Inspektion der Feldartillerie mit Bedauern hervorhebt, unter der ge-
ringen Zahl der hierfür zur Verfügung gestellten Flugzeuge sehr gelitten.
Ich kann die in beiden Berichten erwähnten Anträge auf dauernde Zu-
weisung von Fliegerabteilungen zu Artillerie-Schießplätzen nur aufs leb-
hafteste unterstützen. Im Laufe des neu begonnenen Übungsjahres müssen
wir zu abschließenden Erfahrungen in dieser Frage kommen, damit die
organisatorische Ausstattung unserer Artillerie mit besonderen Luft-
erkundungsmitteln im Anschluß an meinen Fliegerorganisationsvorschlag
vom 26. 9. 1912 erfolgen kann.
Es wird dabei nicht zu vermeiden sein, für artilleristische Zwecke
rasch montierbare Flugzeuge auf besonderen Fahrzeugen bei der Truppe
mitzuführen. Auch hierauf müssen sich die Versuche des laufenden
Übungsjahres erstrecken. Was die Verwertung der Flugzeugphotographie
für artilleristische Zwecke im Feld- und Festungskriege anbetrifft, so habe
ich meine Anschauungen und Wünsche hierfür in meinem Schreiben
16 806 1 vom 27. 11. 1912 niedergelegt.
Auf Vorschläge für die Organisation unserer Feldfliegerabteilungen
werde ich zurückkommen, sobald die Berichte über das Kaisermanöver
durchgearbeitet sind.
gez. v. Moltke.
20.
2. Abteilung Berlin, den 14. 1. 1913.
Weitere Ausgestaltung des Militär-
Flugwesens bis 1. 4. 17. Geheim.
An Abteilung 7 des Kriegsministeriums.
Sobald mein Programm vom 26. 9. 1912 Nr. 12 751 F. geh., d. h.
Aufstellung von:
7 Fliegerabteilungen für Armeeoberkommandos,
d. h. für jedes Armeeoberkommando eine,
23 Feldfliegerabteilungen für Armeekommandos, ohne Bayern.
d. h. für jedes Generalkommando eine,
zu je 8 bemannten Flugzeugen;