590 XXIII. Kriegsziele der feindlichen Staaten
und im Norden durch die Linie Ala-Dag, Cäsarea, Ak-Dag, Adys-Dag, Sara, Ogin,
Charput begrenzt wird.
England erhält den südlichen Teil Mesopotamiens mit Bagdad und behält sich in
Syrien die Häfen Haifa und Akka vor.
Nach einem Abkommen zwischen Frankreich und England bildet die Zone zwischen
dem französischen und dem englischen Bezirk eine Konfoderauon arabischer Staaten
oder ein unabhängiges arabisches Reich, für welches gleichzeitig auch die Einfluß-
sphären näher bestimmt werden.
Alexandrette wird zum Freihafen erklärt.
Um die religltösen Interessen der verbündeten Länder sicherzustellen, wird Pa-
lästina mit den Heiligen Stätten aus dem Bestand des Türkischen Reiches ausgeschieden
und wird einem besonderen Regime gemäß einem Abkommen zowischen Rußland,
Frankreich und England unterworfen.
Als allgemeine Regel verpflichten sich die Mächte gegenseitig, die schon vor dem
Kriege vorhandenen Konzessionen und Vorrechte in den von ihnen erworbenen Ge-
bieten anzuerkennen.
Sie sind damit einverstanden, den ihren Erwerbungen entsprechenden Teil der
türkischen Staatsschuld zu übernehmen.
7.
Gebeimverträge über Syrien.
I. Ein britisches Versprechen an den nachmaligen König Hussein von Mekka.
datiert 24. Oktober 1915 — zur Zeit des ersten Vorstoßes der Engländer auf
Bagdad. Darin verpflichten sich die Engländer, die Unabhängigkeit der Araber südlich
des 37. Breitengrades, mit Ausschluß der Provinzen Bagdad und Basra anzuerkennen.
Für die beiden letzteren Provinzen werden „besondere Maßnahmen der Verwaltungs-
kontrolle durch die britischen Interessen erforderlich gemacht“. Weiter ist in dem Ab-
kommen die arabische Unabhängigkeitszone begrenzt durch „Gebiete, wo Großbritan-
nien nicht frei ist, zu handeln, ohne die Interessen Frankreichs zu benachteiligen“.
Dieser Vertrag ist von Sir Henry Mc Mahon.
II. Abkommen zwischen England und Frankreich vom Mai 1916 — nach dem
Fall von Kut-el-Amara —. Dieses teilt die arabischen Provinzen der Türkei in
fünf Zonen:
A. Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer, soll „international“ werden.
B. Haifa und Mesopotamien ungefähr von Tekrit ab bis zum Persischen Golf
wird britisch.
C. Die syrische Küste von Tyrus bis Alexandrette, ferner Cilicien und das süd-
liche Armenien von Siwas bis Diarbekir wird französisch.
D. Das Innere des Landes, insbesondere die Vilajets Aleppo, Damaskus, Urfa,
Deir-el-Zor und Mosul werden „unabhängigarabisch“.
Für die unabhängig-arabische Zone gilt weiter:
1. Zwischen der Linie Akaba—Koweit und Haifa—Tekrit dürfen die Franzosen
keinen poliuschen Einfluß erstreben, während England die ökonomische „Priorimät“ und
das Recht verlangt, den Arabern die von ihnen geforderten Ratgeber zu stellen.
2. Zwischen der Linie Haifa—Tekrit und der Südecke Franzosisch-Armiens (besser:
Kurdistans) verzichtet Großbruannien auf das Streben nach polinschem Einfluß und
gewährt Frankreich die unter 1. näher bezeichneten Rechte.
Als besonderes Kuriosum enthalt dieser Vertrag, dessen Urheber mit der Geo-
graphie und den wirtschafuichen Zusammenhängen umgehen, wie der Esel mit dem
Porzellanladen, die Besummung, daß die Bagdaddahn nicht fertiggestellt werden darf,
bevor eine neue Euyhratbdahn (um franzosischen Interesse) erbaut worden ist.