634 XXIV. Militärische Schriften
Hierbei ist Zusammenfassung der Minenwerfer der Infanterie und der besonderen
Minenwerferformationen geboten. In kleinen Verhältnissen wird der Minenwerfer-
Kompagnieführer, in größeren ein Minenwerfer-Bataillonskommandeur den Einsatz
aller Minenwerfer zu leiten haben.
79. Die Schwierigkeit des Vorschaffens der Minenwerfermunition zwingt dazu,
auf langes Massenfeuer in der Regel zu verzichten.
Wuchtige kurze Feuerwellen von einer Anzahl Minuten Dauer sind für Sturm-
vorbereitung und Vernichtungsfeuer das Wirksamste, daneben ist im Kampf gegen be-
stimmte Grabeneinbauten scharf beobachtetes langsames Einzel--Zerstörungsfeuer am
Platz. Dabei müssen namentlich die leichten Werfer fleißig Wechselstellungen aufsuchen.
80. Im übrigen vergleiche Sammelheft der Vorschriften für den Stellungskrieg
Teil 7 vom 1. 7. 1917.
IV. Cuftstreitkräfte (einschl. Luftabwehr). Kräftebedarf und Gliederung der
Flieger und Ballone. 81. Eine sehr erhebliche Vermehrung der Luftstreit-
kräfte schon vor Beginn der eigentlichen Abwehrschlacht ist notwendig, damit die
feindlichen Angriffsvorbereitungen sorgfältig überwacht und einem etwaigen Versuch
des Feindes, durch überraschenden Einsatz von Luftstreitkräften die Herrschaft in der
Luft zu erringen und die Erkundung und Artilleriebeobachtung des Verteidigers zu
unterbinden, sogleich kräftig entgegengetreten werden kann.
Sobald auf Grund der Erkenntnis der Lage und auf Grund des Entschlusfses,
die feindlichen Angriffsabsichten zu durchkreuzen, die Verstärkung der bedrohten Front
angeordnet wird, muß eine weitere erhebliche Vermehrung der Luft-
streitkräfte und der Flugabwehrmittel erfolgen. Weniger wichtige Fronten müssen
rücksichtslos von Fliegern, Ballonen und Flugabwehrmitteln entblößt werden.
Die neu überwiesenen Luftstreitkräfte müssen sich mit den
Kommandobehörden und mit der Truppe einspielen. Hierzu ist
Zeit erforderlich. Insbesondere ist frühzeitige Zuteilung der Artillerie- und Infanterie-
flieger zu den Stellungsdivisionen die erste Voraussetzung für gute Zusammenarbeit
in der Schlacht.
82. Die Tätigkeit der Luftstreitkräfte muß durch klare und bestimmte
Aufträge mit mehr oder weniger Spielraum von der vorgesetzten Kommando-
behörde geregelt werden. Es ist Sache der A. O. K. und Gruppen, den Einsatz mehrerer
Flieger zu gleichen Aufträgen seitens benachbarter Divisionen oder Gruppen zu ver-
meiden.
So wenig rücksichtsloser Einsatz im Bedarfsfall gescheut werden darf, so sehr ist
Haushalten mit den Kräften der Flieger und Luftschiffer eine nicht ernst genug
zu nehmende Pflicht aller Kommandobehörden. Üübertriebener Einsatz führt zu Über-
anstrengung und damit zum frühzeitigen Verbrauch von Mann und Gerät.
83. Das A. O. K. regelt die Verteilung der überwiesenen Flieger-
verbände.
Zunächst muß an Hauptkampffronten jede Dioision wenigstens eine Flieger-
abteilung mit Schutzstaffel erhalten, um die Tätigkeit der Artillerie- und Infanterie-
ftieger sowie die Nahaufklärung, soweit Infanterieflieger und Nahaufklärung nicht der
Gruppe zufallen, selbständig ansetzen zu können. Ob die Division ihre Flieger dauernd
oder vorübergehend dem Artilleriekommandeur unterstellt, hängt von der Gesfechts-
lage, der Gesamtausstattung mit Flugstreitkräften und den Persönlichkeiten ab.
Das Generalkommando soll, wenn die Zahl der vorhandenen Flieger-
abteilungen nach Ausstattung der Stellungsdivisionen ausreicht, über eine besondere
Fliegerabteilung verfügen. Dieser ist die einheitliche Lichtbilderkundung zu übertragen.
Außerdem fallen ihr besondere Infanterieflieger- und Aufklärungsaufgaben, die sich
über breitere Streifen und tiefer in den Feind hinein erstrecken, zu, und schließlich
wird sie zweckmäßig für vorübergehende Verstärkung der Fliegerkräfte der Stellungs-
divisionen und für Einschulung der Eingreifdivisionen verwendet.
Den Generalkommandos sind ferner 1 bis 2 Jagdstaffeln für die Aufgaben des
Luftkampfes zuzuweisen.