Full text: Urkunden der Obersten Heeresleitung über ihre Tätigkeit 1916/18

68 II. Hilfsdienstgesetz, Ersatz= und Arbeiterfragen 
  
An den Herrn Kriegsminister im Großen Hbauptauartier. 
Anliegend Abschrift eines Schreibens an den Herrn Reichskanzler er- 
gebenst übersandt. 
Hierzu schlage ich folgendes vor: 
1. Neben oder unter der Beschaffungsstelle wird ein Arbeitsamt aus- 
gebaut, das in engster Fühlung mit den Gewerkschaften und Arbeitgeber- 
Verbänden steht und das alle allgemeinen Anordnungen trifft und alle 
statistischen Ergebnisse sammelt. 
2. Das Arbeitsamt ist zuständig für die gesamte Bevölkerung des 
Deutschen Reiches (einschl. Gefangene), außer der kämpfenden Truppe und 
deren unmittelbaren Reserven. Dieser Begriff bedarf einer scharfen Fest- 
legung. Jede Beschäftigung von Soldaten in Etappen, Garnisonen usw., 
sofern es sich nicht um Angehörige der kämpfenden oder für den Kampf 
bestimmte Formationen handelt, gilt als „Arbeit“ im Sinne der Zuständig- 
keit des Arbeitsamtes. 
3. Die ausführenden Organe des Arbeitsamtes sind die Militär-, 
nötigenfalls die Kommunalbehörden. 
4. Es wird ein allgemeines, auch für das Militär gültiges Verbot er- 
lassen, menschliche Arbeitskräfte in Deutschland ohne Zustimmung der 
Organe des Arbeitsamtes zu beschäftigen. 
5. Die etwaige Zustimmung wird grundsätzlich in der Form einer 
Bescheinigung erteilt, die den Arbeitgeber, den Arbeitsgegenstand und die 
Zahl der benötigten Arbeitsstunden enthält. 
6. Die benötigten Arbeitsstunden werden nach drei Gruppen spezifi- 
ziert: Arbeitsstunden 
a) von Männern militärdienstpflichtigen Alters, 
b) von anderen männlichen Personen, 
c) von weiblichen Personen. 
7. Alle vom Militär zur Ausführung seiner Aufträge benötigten Ar- 
beitskräfte werden vor Auftragserteilung festgestellt, und zwar getrennt 
nach den an der Auftrags-Ausführung beteiligten Firmen. Das gleiche 
gilt für militärische „Arbeiten“ im Sinne von Punkt 2. 
8. Für die gesamte Bevölkerung wird Arbeitszwang, etwa in Ver- 
bindung mit der Zuteilung von Nahrungsansprüchen, eingeführt. Vom 
Arbeitszwang entbindet lediglich ein ärztliches Attest oder eine wochenweise 
von dem Organe des Arbeitsamtes auszustellende Bescheinigung, wonach 
eine Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden konnte. 
9. Lohnfragen und dergleichen werden von der Organisation des Ar- 
beitsamtes vorläufig nicht grundsätzlich berührt, dagegen behält sich das 
Arbeitsamt Eingriff im Einzelfalle vor.
	        
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