fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 101 — 359 
Nr. 488, genehmigten Beschlusses über die Aufbringung des Aufwandes für die allgemeinen 
kirchlichen Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums für die 
Jahre 1914, 1915 und 1916 (Verordnungsblatt des Oberrats der JIsraeliten vom Jahr 
1914 Seite 14) wird nach dem im Einverständnis mit dem Synodalausschusse gestellten Antrag 
des Oberrats der Israeliten auf das Jahr 1917 mit der Maßgabe erstreckt, daß einzelne 
Ansätze des Voranschlags von dem Oberrate mit Zustimmung des Synodalausschusses geändert 
werden dürfen. 
82. 
Auf einen im Einverständnis mit dem Synodalausschuß gestellten Antrag des Oberrats 
kann das Ministerium des Kultus und Unterrichts die Geltung des in § 1 genannten Beschlusses 
mit der dort bezeichneten Maßgabe auf die Jahre 1918 und 1919 erstrecken. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Dezember 1916. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
Hibsch. 
Verordunng. 
(Vom 4. Dezember 1916.) 
Die Ausführung der über Entziehung von Orden und Ehrenzeichen bestehenden Vorschriften betreffend. 
Die Verordnung des vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
und des Auswärtigen vom 16. November 1872, die Ausführung der über Entziehung von 
Orden und Ehrenzeichen bestehenden Vorschriften betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 362 f), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 4. Dezember 1916. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Rupdert 
Ruppert. 
Verordnung. 
(Vom 2. Dezember 1916.) 
Den Vollzug des Kapitalabfindungsgesetzes betreffend. 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über 
Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz) vom 8. Juli 1916 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 684) wird unter Aufhebung der Verordnung vom 9. August 1916 
106.
	        
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