— 97 —
IX. Sicherung gegen Brandgefahr.
Maßnahmen über Tage.
§ 90.
Auf jeder Grubenanlage müssen, soweit der Revierbeamte keine
Ausnahme gestattet, ausreichende Löschvorrichtungen zur Verfügung
stehen, mit deren Handhabung Arbeiter in genügender Anzahl ver-
traut zu machen sind.
§ 91.
1. Alle Einziehöffnungen müssen sich an der Tagesöffnung
durch besondere Vorrichtungen leicht und dicht abschließen lassen,
so daß beim Ausbruche eines Brandes über Tage die Fortpflanzung
des Feuers und das Einziehen von Brandgasen in diese Oeffnungen
verhindert wird.
2. Alleingelegene Einziehöffnungen, in deren Nähe sich Ge-
bäude oder Gegenstände befinden, die leicht Fener fangen, müssen
ständig beaufsichtigt werden.
3. Gebäulichkeiten, welche im Umkreise von 20 m von Tages-
öffnungen neu errichtet werden, dürfen nur in Stein und Eisen
ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Gebäulichkeiten,
die nur vorübergehend für die Zeit des Schachtabteufens benutzt
werden, sowie Fußböden in Salzmühlen und Salzlagerräumen.
Brennbare Gegenstände dürfen im angegebenen Umkreise nicht ge-
lagert werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 155, Abs. 2.
Maßnahmen unter Tage.
§ 92.
1. Die Verwendung von Material, das mit feuergefährlichen
Stoffen imprägniert ist, ist in der Grube verboten.
2. Wettertuch muß feuersicher imprägniert sein.
8 93.
In einziehenden Tages= und Blindschächten mit trockenem Holz-
werk sind Einrichtungen gegen Feuersgefahr durch Imprägnieren,
Feuchthalten oder in anderer Weise zu treffen.
Land.-Verord. Band XXIII. 13