Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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4. Das Rauchen beim Empfang und Tragen von Spreng- 
stoffen ist verboten. 
8 122. 
1. Die nicht verwendeten brisanten Sprengstoffe und Spreng— 
kapseln müssen nach beendigter Schicht an die Ausgabestelle oder 
in einen dazu bestimmten Aufbewahrungsraum zurückgegeben wer- 
den, wobei sie in den Transportbehältern (§ 121, Abs. 2) ver- 
bleiben müssen. Eine Wiedervereinnahmung muß dann erfolgen, 
wenn die Sprengstoffe nicht innerhalb einer Woche wieder ab- 
geholt werden. 
2. Desgleichen sind sämtliche leere Behälter zurückzuliefern. 
3. Erfolgt die Ablösung vor Ort, so darf der Ortsälteste die 
Sprengstoffe unmittelbar dem ihn ablösenden Ortsältesten über- 
geben. Sonst ist es verboten, Sprengstoffe an andere Arbeiter 
abzugeben oder von anderen anzunehmen. 
4. Verwendung der Sprengstoffe. 
Mit der Schießarbeit betraute Personen. 
§ 123. 
1. Die Schießarbeit darf nur durch die Ortsältesten (8 167) 
oder. wo Schießmeister bestellt sind, durch diese ausgeübt werden. 
2. Die Ortsältesten und Schießmeister sind für die Befolgung 
der bergpolizeilichen Vorschriften über die Schießarbeit ver- 
antwortlich. 
3. Zu Schießmeistern dürfen nur mit der Schießarbeit ver- 
traute, zuverlässige Personen bestellt werden, welche dem Revier- 
beamten namhaft zu machen sind; ihre Namen sind in das Zechen- 
buch einzutragen und der Belegschaft bekannt zu machen. Sie 
müssen im Schichtlohn bezahlt und im Lohn von den ihnen über- 
wiesenen Kameradschaften unabhängig gestellt werden. 
Schießkisten. 
8 124. 
1. An der Verbrauchsstätte müssen die Sprengstoffe und Zünd- 
mittel in einer sicher verschließbaren Schießkiste aufbewahrt werden.
	        
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