Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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8 138. 
1. Nähern sich zwei Betriebe einander, so hat der Ortsälteste 
die Kameradschaft des benachbarten Ortes vor Abgabe des Schusses 
zu benachrichtigen. 
2. Ist der Durchschlag zu erwarten, so ist einer dieser Betriebe 
von dem Abteilungssteiger rechtzeitig einzustellen und abzusperren. 
3. Die Absperrung hat auch zu erfolgen, wenn der Durchschlag 
eines Schusses in einem anderen fahrbaren Grubenbau nicht aus- 
geschlossen ist. 
8 139. 
Wo die Grubenbaue keine Sicherheit gegen den Schuß gewäh- 
ren, sind besondere Schutzvorrichtungen herzustellen. 
XI. Maschinenbetrieb. 
Maschinenräume. 
8 140. 
In den Maschinenräumen ist für genügendes Licht, ausreichen— 
den Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des Staubes, der Dünste 
und Gase sowie der Abfälle zu sorgen. 
Ordnung des Maschinen= und Dampfkessebetriebes. 
8 141. 
1. Auf Verlangen des Revierbeamten sind von dem Bergwerks- 
besitzer Vorschriften über die Ordnung des Maschinenbetriebes und 
das Verhalten der Arbeiter zu erlassen und durch Verlesen und 
Aushang bekannt zu machen. 
2. Bei jeder Dampfkesselanlage sind die von dem Zentralvor- 
stande der Dampfkessel-Ueberwachungsvereine herausgegebenen 
Dienstvorschriften für Kesselwärter an einer in die Augen fallenden 
Stelle auszuhängen und in lesbarem Zustande zu erhalten. 
3. Die Arbeiter sind verpflichtet, diese Vorschriften zu beachten 
und Mängel an den Betriebs= und Schutzvorrichtungen sofort an- 
zuzeigen.
	        
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