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Elektrische Anlagen.
8 142.
1. Starkstromanlagen sind den Rücksichten auf Feuersicherheit
und auf Leben und Gesundheit der Arbeiter entsprechend einzu-
richten, zu unterhalten und zu betreiben. Dabei sind die jeweilig
vom Verband Deutscher Elektrotechniker hierfür herausgegebenen
Sicherheitsvorschriften zu beachten.
2. Elektrische Licht= und Kraftanlagen dürfen erst in Betrieb
genommen werden, nachdem eine Abnahmeprüfung durch einen
Sachverständigen erfolgt und die Betriebserlaubnis durch den Re-
vierbeamten erteilt ist.
3. Außerdem müssen die Anlagen einschließlich der Freileitungen
jährlich einmal durch einen Sachverständigen in allen Teilen ein-
gehend untersucht werden.
4. Der Befund ist in ein Prüfungsbuch einzutragen und dem
Revierbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit auf dem Werke mit-
zuteilen.
5. Wo anerkannte Vereine zur Ueberwachung elektrischer An-
lagen bestehen, sind die von ihnen herausgegebenen Dienstvor-
schriften zu beachten.
6. Die Kosten der Prüfungen trägt der Bergwerksbesitzer.
Druckluftanlagen.
§ 143.
. Zum Schmieren des Luftzylinders und des Schieberkastens
WBenhtasun dürfen keine animalischen und vegetabilischen Schmier-
öle verwandt werden.
2. Mineralöl, das zum Schmieren verwandt wird, muß rein
sein und eine Entfl weratur von mindestens 250 C.
besitzen.
3. Luftsammler müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein,
deren Einstellung im Einverständnis mit dem Revierbeamten zu
erfolgen hat.
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