Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Elektrische Anlagen. 
8 142. 
1. Starkstromanlagen sind den Rücksichten auf Feuersicherheit 
und auf Leben und Gesundheit der Arbeiter entsprechend einzu- 
richten, zu unterhalten und zu betreiben. Dabei sind die jeweilig 
vom Verband Deutscher Elektrotechniker hierfür herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften zu beachten. 
2. Elektrische Licht= und Kraftanlagen dürfen erst in Betrieb 
genommen werden, nachdem eine Abnahmeprüfung durch einen 
Sachverständigen erfolgt und die Betriebserlaubnis durch den Re- 
vierbeamten erteilt ist. 
3. Außerdem müssen die Anlagen einschließlich der Freileitungen 
jährlich einmal durch einen Sachverständigen in allen Teilen ein- 
gehend untersucht werden. 
4. Der Befund ist in ein Prüfungsbuch einzutragen und dem 
Revierbeamten bei seiner nächsten Anwesenheit auf dem Werke mit- 
zuteilen. 
5. Wo anerkannte Vereine zur Ueberwachung elektrischer An- 
lagen bestehen, sind die von ihnen herausgegebenen Dienstvor- 
schriften zu beachten. 
6. Die Kosten der Prüfungen trägt der Bergwerksbesitzer. 
Druckluftanlagen. 
§ 143. 
. Zum Schmieren des Luftzylinders und des Schieberkastens 
WBenhtasun dürfen keine animalischen und vegetabilischen Schmier- 
öle verwandt werden. 
2. Mineralöl, das zum Schmieren verwandt wird, muß rein 
sein und eine Entfl weratur von mindestens 250 C. 
besitzen. 
3. Luftsammler müssen mit Sicherheitsventilen versehen sein, 
deren Einstellung im Einverständnis mit dem Revierbeamten zu 
erfolgen hat. 
  
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