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Dampffässer.
8 144.
Auf die Einrichtung, den Betrieb und die Ueberwachung von
Dampffässern finden die landespolizeilichen Bestimmungen sinnge—
mäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten
der Landespolizeibehörde durch das Ministerium, diejenigen der
Ortspolizeibehörde durch den Revierbeamten wahrgenommen werden.
Schutz der Arbeiter beim Maschinen= und
Dampfkesselbetriebe.
8 145.
1. Die Arbeiter sind gegen gefährliche Berührungen mit
Maschinen, elektrischen Anlagen und Apparaten oder gegen andere
in der Natur des Betriebes liegende Gefahren durch geeignete Vor—
richtungen zu schützen. Eigenmächtiges Entfernen von Schutzvor-
richtungen ist verboten.
2. Hochliegende Schmierstellen und dergl. müssen, soweit es
die baulichen und betrieblichen Verhältnisse zulassen, mit fest ange-
brachten, sicheren Zugängen versehen sein.
§L 146.
1. Transmissionen sind, soweit die betrieblichen und baulichen
Verhältnisse es zulassen, so einzurichten, daß in jedem einzelnen
Arbeitsraume der Betrieb still gelegt werden kann. Sonst muß in
jedem Arbeitsraume eine Signalvorrichtung angebracht sein, mit
der nach der Ausrückstelle oder der Antriebsmaschine Signale ge-
geben werden können.
2. Bei umlaufenden Transmissionen sind hervorstehende Kon-
struktionsteile, wie Keile und Schrauben, soweit sie einer zufälligen
Berührung ausgesetzt sind, durch glatte Umhüllungen zu verdecken.
8 147.
1. Das Auf= und Abwerfen von Riemen und Seilen während
des Betriebes der Riem= und Seilscheiben ist verboten, goweit nicht
Land.-Verord. Band XXIII.