Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Dampffässer. 
8 144. 
Auf die Einrichtung, den Betrieb und die Ueberwachung von 
Dampffässern finden die landespolizeilichen Bestimmungen sinnge— 
mäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten 
der Landespolizeibehörde durch das Ministerium, diejenigen der 
Ortspolizeibehörde durch den Revierbeamten wahrgenommen werden. 
Schutz der Arbeiter beim Maschinen= und 
Dampfkesselbetriebe. 
8 145. 
1. Die Arbeiter sind gegen gefährliche Berührungen mit 
Maschinen, elektrischen Anlagen und Apparaten oder gegen andere 
in der Natur des Betriebes liegende Gefahren durch geeignete Vor— 
richtungen zu schützen. Eigenmächtiges Entfernen von Schutzvor- 
richtungen ist verboten. 
2. Hochliegende Schmierstellen und dergl. müssen, soweit es 
die baulichen und betrieblichen Verhältnisse zulassen, mit fest ange- 
brachten, sicheren Zugängen versehen sein. 
§L 146. 
1. Transmissionen sind, soweit die betrieblichen und baulichen 
Verhältnisse es zulassen, so einzurichten, daß in jedem einzelnen 
Arbeitsraume der Betrieb still gelegt werden kann. Sonst muß in 
jedem Arbeitsraume eine Signalvorrichtung angebracht sein, mit 
der nach der Ausrückstelle oder der Antriebsmaschine Signale ge- 
geben werden können. 
2. Bei umlaufenden Transmissionen sind hervorstehende Kon- 
struktionsteile, wie Keile und Schrauben, soweit sie einer zufälligen 
Berührung ausgesetzt sind, durch glatte Umhüllungen zu verdecken. 
8 147. 
1. Das Auf= und Abwerfen von Riemen und Seilen während 
des Betriebes der Riem= und Seilscheiben ist verboten, goweit nicht 
Land.-Verord. Band XXIII.
	        
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