Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Vorrichtungen dazu benutzt werden, die eine Gefährdung des Ar— 
beiters ausschließen. 
2. Abgeworfene Riemen und Seile müssen entweder ganz ent— 
fernt oder an festen Trägern so aufgehängt werden, daß sie mit 
bewegten Teilen nicht in Berührung kommen können. 
3. Das Fetten und Harzen der Riemen darf nur beim Still— 
sunse oder bei langsamem Gange der Maschine vorgenommen 
werden. 
8 148. 
Das Berühren, Putzen, Schmieren und Ausbessern der während 
des Betriebes nur mit Gefahr zugänglichen Maschinenteile ist 
während des Ganges der Maschine unbedingt verboten. 
8 149. 
Alle Arbeiter, die ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender 
Maschinenteile führt, dürfen während der Arbeit nur eng auliegende 
Kleider tragen. 
8 150. 
1. An elektrischen Leitungen und Isolatoren darf nur gear— 
beitet werden, wenn der Strom ausgeschaltet ist. 
Das Berühren der elektrischen Leitungen, Maschinen und 
Apparate ist auch dann nur dem Dienst= und Aussichtspersonal 
unter Anwendung wirksamer Sicherheitsmaßregeln gestattet. 
9L 151. 
Gefährliche Arbeiten an Maschinen und Pumpen dürfen nur 
unter ständiger Leitung einer erfahrenen Person vorgenommen 
werden. » 
§152. 
Bevor ein Dampfkessel befahren wird, muß er von den im 
Betriebe befindlichen Dampfkesseln unter Ausschaltung von Teilen 
der gemeinschaftlichen Dampf-, Speise= und Ablaßleitungen abge- 
sperrt werden und genügend abgekühlt sein.
	        
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