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8 156.
1. Der Rauminhalt der Füll- und Reinigungsräume muß für
jeden darin beschäftigten Arbeiter mindestens 10 chm betragen.
Die Räume müssen mit ausreichender Lüftungsvorrichtung
und tiefliegenden Abzugsöffnungen für die Benzindämpfe ver—
sehen sein.
3. Der Bodenbelag muß so beschaffen sein, daß er Benzin
weder ansaugen noch festhalten kann.
4. Ausgänge sind in solcher Zahl und Art herzustellen, daß
die Arbeiter leicht ins Freie gelangen können. Die Türen müssen
nach außen ausschlagen.
5. In den Räumen dürfen sich keine durch Feuer geheizlen
Oesen befinden.
6. Zur Beleuchtung dürfen nur verschlossene Sicherheitslampen
oder elektrische Vakuum-Glühlampen verwendet werden.
7. In den Räumen muß die größte Reinlichkeit herrschen.
§ 157.
In den Füllräumen darf das Benzin nur in gut verschlossenen
Metallgefäßen vorrätig gehalten werden, die nicht mehr als 30 I
fassen und mit einem Abzugsrohre und einem Benzinstandszeiger
versehen sind.
Arbeit in den Lampen-Füll= und Reinigungsräumen.
8 158.
1. Die Zündvorrichtung darf nur bei geschlossener Lampe ge—
prüft werden.
Alle Abfälle sind sofort in verdeckt zu haltende eiserne Be-
hülter zu werfen, die in jeder Schicht zu entleeren sind.
3. Eine zuverlässige Person hat die Aufsicht über die Arbeiten
zu führen und für die Befolgung der gegebenen Vorschriften
zu sorgen.
§ 159.
1. Unbefugten ist der Eintritt in die Füll= und Reinigungs-
räume verboten.