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817.
Für die Aufnahme der Schätzungsurkunde (§ 19 A. G.) hat
der beamtete Tierarzt Sorge zu tragen, falls die Schätzung von ihm
in Gemeinschaft mit den Schiedsmännern bewirkt wird, andernfalls
die Ortspolizeibehörde. »
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Ortspolizeibehörde zu übermitteln.
818.
Die gegenwärtig im Amte befindlichen Schiedsmänner sind bis
zum Ablaufe der Frist, für die sie benannt sind, in ihrem Amte
zu belassen. Alsdann hat der Landrat, in den Städten der Magi-
strat, wegen Bezeichnung der Schiedsmänner für die nächsten drei
Jahre das Erforderliche zu veranlassen. Hierbei ist im Interesse
der Kostenersparnis und der Beschleunigung des Verfahrens dafür
zu sorgen, daß überall Schiedsmänner in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen. Ob auf die im § 16 Abs. 3 A. G. vorgesehene
Bildung von Schiedsmännerbezirken hinzuwirken ist, bleibt dem
Ermessen der Landräte überlassen.
8 19.
Die eidliche Verpflichtung der Schiedsmänner (§ 16 Abf.
A. G.) hat ein für allemal für die Dauer ihrer G
tätigkeit zu erfolgen. Sie kann gelegentlich der ersten Teilnahme
an einer Schätzung geschehen. Für eine sich an die bisherige Amts-
zeit unmittelbar anschließende Tätigkeit bedarf es einer neuen Ver-
eidigung nicht. Es genügt der Hinweis auf den früher geleisteten Eid.
c. Verfahren der Polizeibehörden.
g 20.
Wird die Tötung eines Tieres polizeilich angeordnet oder
werden Entschädigungsansprüche für getötetes oder gefallenes Vieh
auf Grund des Viehseuchengesetzes, des Ausführungsgesetzes oder