Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. M 19. 
  
  
66. 
Ministerialerlaß, 
betr. Abänderung der Polizeiverordnung über das Reinigen der 
Schornsteine vom 4. April 1911. 
Vom 10. August 1912. 
Der § 9 der Polizeiverordnung vom 4. April 1911, betr. das 
Reinigen der Schornsteine (L.-V. Bd. XXIII S. 27), wird aufsge- 
hoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
89. 
a. Das Reinigen der besteigbaren Schornsteine soll mindestens 
3mal im Jahre in möglichst gleichen Zwischenräumen ge— 
schehen. Die Kehrzeiten beginnen am 2. Jannar, 1. Mai 
und 1. September. 
b. Das Reinigen der unbesteigbaren Schornsteine mindestens 
1. 4 mal im Jahre, wenn sie das ganze Jahr im Gebrauch 
sind, namentlich alle Koch= und Sparherd--Schornsteine 
und solche in Gebäuden mit Stroh= oder Rohrdeckung. 
Die Kehrzeiten beginnen am 2. Januar, 1. April, 
1. Juli und 1. Oktober. 
2. 3 mal im Jahre, wenn sie nur für Stubenöfen benutzt, 
also im Sommer nicht gebraucht werden. Die Kehr- 
fristen beginnen am 2. Jannar, 1. April und 1. Oktober.
	        
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