Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1912. M 27. 
75. 
Ministerialerlaß, 
betreffend die Nacheichungs= und Berichtigungsgebühren (§ 16 Maß- 
und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908, Reichsgesetzbl. S. 349, 
§ 1 Erster Abschnitt Ziffer 3 und 9 Eichgebührenordnung vom 
18. Dezember 1911, Reichsgesetzbl. S. 1074). 
Vom 29. November 1912. 
  
  
  
Artikel l. 
Erfolgt die Prüfung zum Zwecke der Nacheichung an einer 
ständigen oder unständigen Amtsstelle, so betragen die Gebühren 
1. für die Nacheichung der nicht in Ziffer 2 aufgeführten Meß- 
geräte die Hälfte der Neueichungsgebühren; 
2. für die Nacheichung der 
a) — 
0) lbseeännen Wagen, 
d) Wagen für eine größte zulässige Last von 3000 kg 
und darüber, 
e) festfundamentierten Wagen, 
Wagen für Reisegepäck, für Stückgüter im Verkehre 
der Eisenbahn, für Postpackereien ohne angegebenen 
Wert ebensoviel wie bei der Neueichung; 
3. wenn dem Meßgeräte die Verkehrsfähigkeit entzogen wird, 
die Hälfte der für die Neueichung (Prüfung und Stempelung) 
festgesetzten Gebühren.
	        
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