Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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lehnen des Körpers aus dem Wagen, das Aufsteigen auf einen 
vom zuständigen Bahnbediensteten als „besetzt“ bezeichneten 
Wagen und das Verweilen des trotzdem Aufgestiegenen in einem 
solchen Wagen ist verboten. Es ist untersagt, Gegenstände aus 
dem Wagen zu werfen, durch die ein Mensch verletzt oder eine 
Sache beschädigt werden könnte. 
2. Der Aufenthalt auf den Plattformen ist nur gestattet, 
soweit er nicht durch Anschlag auf der Plattform verboten ist. 
3. Das Ein= und Aussteigen ist nur an den Haltestellen und 
auf der hierzu bestimmten Wagenseite gestattet. 
Das Ein= und Aussteigen, während der Zug sich schon oder 
noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
§ 7. 
Personen, die durch sichtliche Krankheit, durch Trunkenheit 
oder aus anderen Gründen durch ihre Nachbarschaft oder ihr 
Verhalten den Fahrgästen lästig fallen, haben sich auf Auf- 
forderung der Bahnbediensteten aus dem Wagen oder dem Bahn- 
hofe zu entfernen. 
Es ist untersagt, in den Wagen und Warteräumen aus- 
zuspucken oder dieselben in anderer Weise zu verunreinigen. 
Das Beschreiben und Bemalen der Wagen, Warteräume und 
Aborte ist verboten. « 
§8. 
Das Rauchen, sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, 
Zigarren oder Zigaretten ist auf den Außenplätzen allgemein 
und in den Wagen oder Wagenabteilen insoweit gestattet, als nicht 
bestimmte Abteile für Frauen oder Nichtraucher vorbehalten und 
als solche bezeichnet sind. 
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1. Die Mitnahme von geladenen Schußwaffen, sowie von 
Gepäckstücken, welche durch Umfang, üblen #zeruch oder Un-
	        
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