Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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sind und die erwähnte Befähigung nicht in vollem Um- 
fang besitzen; auch kann der Reichskanzler in besonderen 
Fällen aus Zweckmäßigkeitsgründen Ausnahmen zulassen. 
e) Die Wahl des Direktors bedarf der Zustimmung des 
Reichskanzlers. Auch kann der Reichskanzler jederzeit 
eine Besichtigung der Schulen durch einen Reichskommissar 
vornehmen lassen. 
2. Ein Schüler, der vorher eine höhere Schule in Deutschland 
besucht hat, darf nur auf Grund eines Entlassungszeugnisses dieser 
Schule und nur in die Klasse oder Abteilung, für die er nach dem 
Zeugnis reif ist, aufgenommen werden. 
Der Wechsel darf dem Schüler hinsichtlich der ordnungs- 
mäßigen Lehrdauer keinen Zeitgewinn einbringen. Eine Ausnahme 
von dieser Regel ist nur dann zulässig, wenn Schüler infolge dienst- 
licher Versetzung des Vaters oder aus ähnlichen wichtigen Gründen 
aus einem Gebiete des Deutschen Reichs mit Osterbeginn des 
Schuljahrs in die bezeichneten Schulen, deren Schuljahr im Herbste 
beginnt, übertreten; in derartigen Fällen darf ihnen, um sie vor 
unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der aufnehmenden 
Schule auf Grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstalten- 
den Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt 
werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen 
Lehrganges ist bedingt durch das Bestehen der Reifeprüfung. Für 
diese gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird nach Maßgabe einer durch den 
Reichskanzler genehmigten Prüfungsordnung von einer 
Kommission vorgenommen, die aus einem Reichskommissar 
als Vorsitzendem, dem Direktor der Schule und den in 
der obersten Klasse in den Prüfungsfächern unter- 
richtenden Lehrern besteht. Der Direktor darf zum 
Reichskommissar nicht bestellt werden. 
Ein Vertreter der zuständigen Kaiserlichen diplo- 
matischen oder Konsularbehörde und ein Vertreter des
	        
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