Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem 
Beschluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den 
von dem Prüfling gewählten Beruf zu beruͤcksichtigen. 
H Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder 
Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder 
der Erüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Reichskommissar, dem auch das 
Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungs- 
kommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch, 
so entscheidet der Reichskanzler. 
g) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Be- 
zeichnung der Schule enthalten, an der es ausgestellt ist, 
und leicht erkeunbar machen, daß es ein Zeugnis der 
Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des 
Prüflings, sein Geburtstag und -rt, seine Staatsange- 
hörigkeit, seine Religion oder Konfession und der Stand 
und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer 
seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der 
obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese einge- 
treten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der 
Schule zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt 
des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis 
der Prüfung; vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden 
Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad 
des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. 
Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren 
Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen 
vgl. auch Nr. 5 
h) Die Kelfunsarbeilen und -verhandlungen können von 
dem Reichskanzler jederzeit eingefordert und der Unter- 
richtsverwaltung eines Bundesstaats zur Begutachtung 
vorgelegt werden. 
4. Das Reifezeugnis, das ein Reichsangehöriger an einer der 
oben bezeichneten Schulen erworben hat, gewährt ihm in dem 
Bundesstaate, dem er angehört, alle Berechtigungen, die dem
	        
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