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Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem
Beschluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den
von dem Prüfling gewählten Beruf zu beruͤcksichtigen.
H Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder
Versagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder
der Erüfungskommission stimmberechtigt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet der Reichskommissar, dem auch das
Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungs-
kommission zusteht; macht er von diesem Rechte Gebrauch,
so entscheidet der Reichskanzler.
g) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Be-
zeichnung der Schule enthalten, an der es ausgestellt ist,
und leicht erkeunbar machen, daß es ein Zeugnis der
Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des
Prüflings, sein Geburtstag und -rt, seine Staatsange-
hörigkeit, seine Religion oder Konfession und der Stand
und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer
seines Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der
obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese einge-
treten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der
Schule zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt
des Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis
der Prüfung; vielmehr ist in den gesondert aufzuführenden
Lehrgegenständen auch der im Unterricht erlangte Grad
des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen.
Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren
Bedeutung auf dem Zeugnis anzugeben. Im übrigen
vgl. auch Nr. 5
h) Die Kelfunsarbeilen und -verhandlungen können von
dem Reichskanzler jederzeit eingefordert und der Unter-
richtsverwaltung eines Bundesstaats zur Begutachtung
vorgelegt werden.
4. Das Reifezeugnis, das ein Reichsangehöriger an einer der
oben bezeichneten Schulen erworben hat, gewährt ihm in dem
Bundesstaate, dem er angehört, alle Berechtigungen, die dem