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schäftigten Arbeitern gestattet. Alle übrigen Personen dürfen die
Gleise nur auf den Uebergängen krenzen.
2. Unbeaussichtigt stehende Eisenbahnwagen müssen so festgelegt
werden, daß sie durch Unbefugte oder durch Wind nicht ohne
weiteres in Bewegung gesetzt werden können.
Arbeiten in Sammelbehältern und
gefährlichen Vertiefungen.
§ 6.
Das Einsteigen in unbenutzte und zur Fahrung nicht ein-
gerichtete Schächte und Tagesöffnungen, in Brunnenschächte und
ähnliche Vertiefungen sowie in Kohlenvorratstürme darf nur unter
Aussicht erfolgen.
Abwässer.
. 87.
Abwässer sind durch Klärteiche, Sand- und Schlammfänge,
Entsäuerungsanlagen oder andere geeignete Einrichtungen so zu
reinigen, daß gemeinschädliche Einwirkungen tunlichst vermieden werden.
Halden.
88.
Die Halden sind gegen Brand, sowie gegen Fortführung von
Bestandteilen durch Wind und Wasser zu sichern. Sie müssen von
Wasserläufen so weit entfernt bleiben oder gegen diese derartig ge—
sichert werden, daß sie auch bei Flutzeiten nicht abgespült
werden können.
Sicherheitsmaßregeln bei Einstellung des Betriebes.
§ 9.
Bei Einstellung des Betriebes eines Bergwerks müssen ge-
eignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Oberfläche im
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs
sicher zu stellen.