Full text: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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schäftigten Arbeitern gestattet. Alle übrigen Personen dürfen die 
Gleise nur auf den Uebergängen krenzen. 
2. Unbeaussichtigt stehende Eisenbahnwagen müssen so festgelegt 
werden, daß sie durch Unbefugte oder durch Wind nicht ohne 
weiteres in Bewegung gesetzt werden können. 
Arbeiten in Sammelbehältern und 
gefährlichen Vertiefungen. 
§ 6. 
Das Einsteigen in unbenutzte und zur Fahrung nicht ein- 
gerichtete Schächte und Tagesöffnungen, in Brunnenschächte und 
ähnliche Vertiefungen sowie in Kohlenvorratstürme darf nur unter 
Aussicht erfolgen. 
Abwässer. 
. 87. 
Abwässer sind durch Klärteiche, Sand- und Schlammfänge, 
Entsäuerungsanlagen oder andere geeignete Einrichtungen so zu 
reinigen, daß gemeinschädliche Einwirkungen tunlichst vermieden werden. 
Halden. 
88. 
Die Halden sind gegen Brand, sowie gegen Fortführung von 
Bestandteilen durch Wind und Wasser zu sichern. Sie müssen von 
Wasserläufen so weit entfernt bleiben oder gegen diese derartig ge— 
sichert werden, daß sie auch bei Flutzeiten nicht abgespült 
werden können. 
Sicherheitsmaßregeln bei Einstellung des Betriebes. 
§ 9. 
Bei Einstellung des Betriebes eines Bergwerks müssen ge- 
eignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Oberfläche im 
Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs 
sicher zu stellen.
	        
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