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3. Bei den im Abteufen befindlichen Schächten ist wöchentlich
wenigstens einmal eine Schachtuntersuchung durch den aussichts-
führenden Beamten auszuführen und der Befund in eine Liste
einzutragen.
8 22.
1. Beim Abteufen von Schächten müssen zur Sicherung der
auf der Sohle beschäftigten Arbeiter Vorkehrungen vorhanden sein,
welche geeignet sind, den Arbeitern gegen herabfallende Gegenstände
während der Förderung Schutz zu gewähren.
2. Zum gleichzeitigen Ausmauern und Abteufen von Schächten,
zum Weiterabteufen von Schächten, in denen Förderung umgeht,
und zur Benutzung schwebender Bühnen bei Schachtarbeiten bedarf
es der vorherigen Genehmigung des Revierbeamten.
IV. Ausbau.
Schachtausbau.
§ 23.
1. Der endgültige Ausbau zu Tage oder auf Tagesstollen
ausgehender neuer Schächte muß in feuersicherem Material her-
gestellt werden. Dasselbe gilt beim Weiterabteufen für den neu
niederzubringenden Teil alter Schächte.
2. Auf Bergwerken, welche nur in weniger als 100 m Teufe
bauen und mehr als zwei miteinander durchschlägige fabrbare
Tagesöffnungen besitzen, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine
Anwendung.
Grubenausbau.
8 24.
1. Sänitliche unterirdischen Grubenbaue müssen bei der An—
lage gegen ein Hereinbrechen des Gesteins sichergestellt und für die
Dauer ihrer Benutzung in sicherem Zustande erhalten werden.
2. Das erforderliche Ausbaumaterial muß stets in angemessener
Nähe der Arbeitsstelle zur Verfügung gehalten werden.
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