Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 87 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. MW. 17. 
  
  
  
36. 
Ministerialerlaß, 
betreffend Abänderung der Gerichtsvollzieherordnung 
vom 22. März 1910. 
Vom 10. Juli 1914. 
Die Gerichtsvollzieherordnung vom 22. März 1910 (Bd. 23 
S. 543) wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1. Der § 13 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Gerichtsvollzieher werden von dem aufsichts- 
führenden Richter unter Aushändigung des Dienstsiegels 
und des Dienststempels (§ 24) in ihr Amt eingeführt. 
2. Der § 14 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schließt jedoch 
nicht aus, daß der Gerichtsvollzieher einem Auftraggeber 
vor Ausführung des Auftrags die Verhältnisse des 
Schuldners offenbart, um den Aufstraggeber vor nutzlosen 
Kosten zu schützen. 
3. Der § 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Eine Anderung dieser Art ist durch dauernden Aus- 
hang an der Gerichtstafel und erforderlichen Falls auch 
in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen. 
4. In § 18 werden die Worte „die Vorschriften der §§ 19 und 
20“ ersetzt durch die Worte: „Das Ministerium“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.