— 88 —
5. Der § 26 erhält als dritten Absatz die Bestimmung:
3. hat der Gerichtsvollzieher seinen amtlichen Wohnsitz und
sein Geschäftslokal nicht am Sitze des Amtsgerichts, beie
dem er angestellt ist, so ist in der Bekanntmachung (5 15
Abs. 2) darauf hinzuweisen, daß Aufträge, Anfragen oder
Mitteilungen an den Gerichtsvollzieher auch mündlich
oder schriftlich in der Gerichtsschreiberei zur Ubermittlung
an den Gerichtsvollzieher angebracht werden können.
6. In § 29 wird die Nr. 2 ersetzt durch folgenden Wortlaut:
Aufträge zur Vornahme unzulässiger Amtshand-
lungen hat er abzulehnen. Insbesondere hat er den
Auftrag zur Zustellung eines Schriftstückes mit offensicht-
lich strafbarem Inhalt abzulehnen. Aufträge zu frei-
willigen Versteigerungen für Rechnung des Auftraggebers
darf er ohne Angabe von Gründen ablehnen.
7. Der § 30 erhält folgende neuen Absätze 4 und 5.
4. Im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des auf-
sichtsführenden Amtsrichters oder seines Vertreters ist der
Erste Gerichtsschreiber ermächtigt, in dringlichen Fällen
die Vertretung zu regeln. Den Anordnungen ist bis zu
einer etwaigen anderweiten Entscheidung des aufsichts-
führenden Amtsrichters Folge zu leisten.
5. Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, daß im
Falle seiner Abwesenheit oder sonstigen Behinderung
eilige Aufträge unverzüglich an den Vertreter oder den
aufsichtsführenden Amtsrichter gelangen können. Zu dem
Zweck hat er insbesondere auch eine Nachricht über die
Zeitdauer seiner wahrscheinlichen Abwesenheit, nötigenfalls
durch Anschlag an der Eingangstür des Geschäftslokals
zu hinterlassen.
8. In § 36 wird die Ziffer 2 gestrichen und Ziffer 3 wird
Ziffer 2.