Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Läßt sich die zuständige Behörde nicht ermitteln, oder ergibt 
sich, daß eine Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 
R.F.G.G. bei einem deutschen Gerichte nicht begründet ist, so ist 
die Mitteilung unter Beifügung der die Ermittelungen betreffenden 
Schriftstücke mit einem gutachtlichen Bericht unmittelbar dem Land- 
gerichtspräsidenten einzureichen und von diesem mit einer Außerung 
dem Ministerium vorzulegen. In der Außerung sind gegebenen- 
falls auch Vorschläge wegen des nach § 36 Abs. 2 Satz 2 a. a. O. 
zu bestimmenden Gerichts zu machen. 
Als Vormundschaftsbehörde der Hauptstadt des Leimatstaat 
des Minderjährigen im Sinne des Artikels 3 Ziffer 3 der Ver- 
einbarung gilt für Schaumburg-Lippe das Amtsgericht Bückeburg. 
Auf die Behandlung von Aufragen schweizerischer Behörden, 
die vor dem 1. Oktober d. Is. an hiesige Behörden auf diploma- 
tischem Wege gerichtet worden sind, findet die Vereinbarung vom 
26. Juni d. Is. keine Anwendung. 
Für die im unmittelbaren Geschäftsverkehr an schweizerische 
Behörden“ zu richtenden Mitteilungen der im Artikel 8 des Haager 
Vor bezeichneten Art sind die im Nachstehen- 
den abgedruckten Formulare festgestellt. 
  
Bückeburg, den 25. Juli 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 29. Juli 1914.
	        
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