Läßt sich die zuständige Behörde nicht ermitteln, oder ergibt
sich, daß eine Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
R.F.G.G. bei einem deutschen Gerichte nicht begründet ist, so ist
die Mitteilung unter Beifügung der die Ermittelungen betreffenden
Schriftstücke mit einem gutachtlichen Bericht unmittelbar dem Land-
gerichtspräsidenten einzureichen und von diesem mit einer Außerung
dem Ministerium vorzulegen. In der Außerung sind gegebenen-
falls auch Vorschläge wegen des nach § 36 Abs. 2 Satz 2 a. a. O.
zu bestimmenden Gerichts zu machen.
Als Vormundschaftsbehörde der Hauptstadt des Leimatstaat
des Minderjährigen im Sinne des Artikels 3 Ziffer 3 der Ver-
einbarung gilt für Schaumburg-Lippe das Amtsgericht Bückeburg.
Auf die Behandlung von Aufragen schweizerischer Behörden,
die vor dem 1. Oktober d. Is. an hiesige Behörden auf diploma-
tischem Wege gerichtet worden sind, findet die Vereinbarung vom
26. Juni d. Is. keine Anwendung.
Für die im unmittelbaren Geschäftsverkehr an schweizerische
Behörden“ zu richtenden Mitteilungen der im Artikel 8 des Haager
Vor bezeichneten Art sind die im Nachstehen-
den abgedruckten Formulare festgestellt.
Bückeburg, den 25. Juli 1914.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 29. Juli 1914.