Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

An 
des Kantons 
In Ausführung des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige und der im 
Anschlusse daran zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz 
ausgetauschten Erklärung vom 26. Juni 1914 über den Geschäfts- 
verkehr in Vormundschaftssachen beehren wir uns, Ihnen folgenden 
Vormundschaftsfall, 
betreffend einen schweizerischen Unmündigen (Minder- 
jährigen) ehelicher Abstammung, 
zur Kenntnis zu bringen, mit dem Ersuchen, uns berichten zu 
wollen, ob seitens der schweizerischen Behörden Vormundschaft an- 
geordnet ist oder angeordnet werden wird: 
. Name und Geburtsdatum des Unmündigen: 
— 
  
Gegenwärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Un- 
mündigen: 
3. Name, Geburtsdatum (salls verstorben auch Todesdatum), 
Stand und gegenwärtiger gewöhnlicher Aufenthaltsort 
a) des Vaters: « 
  
  
b) der Mutter: 
  
  
Heimatschein erteilt vom 
  
am 
4. Anlaß zur Anordnung der Vormundschaftt. . 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.