Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Heimatschein ausgestellt vom' 
am 
5. Bemerkungen: 
  
  
Erläuterungen. 
— 
Zur Vormundschaftsbestellung über einen unmündigen Schweizer 
im Ausland sind nach schweizerischem Recht die Behörden seines 
Heimatkantons zuständig (Art. 30 des Bundesgesetzes betreffend 
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- 
halter vom 25. Juni 18919). 
ll. Nach schweizerischem Recht ist mündig, wer das zwanzigste 
Lebensjahr vollendet oder nach Vollendung des achtzehnten 
Lebensjahres von der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde für 
mündig erklärt worden ist. Heirat macht mündig. 
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Art. 14 und 15. 
Bei einem unmündigen Schweizer unehelicher Abstammung 
liegt in folgenden Fällen ein Bevormundungsgrund vor: 
1. Wenn er nicht von der für die Bevormundung zuständigen 
Behörde (vergl. 1) unter die elterliche Gewalt der Mutter 
oder des Vaters gestellt worden ist (Z. G. B. Art 368 Abs. 1, 
324 Abs. 3, 325 Abs. 3). 
2. Wenn diese Maßnahme zwar erfolgt, aber dem betreffen- 
den Elternteil die elterliche Gewalt nachträglich entzogen 
worden ist““ (Z.G.B. Art. 285 Abs. 1 2 
3. Wenn Vater oder Mutter denen die uiche Gewalt 
übertragen worden ist, sterben. 
  
III. 
— 
*) Diese Rubrik ist nur auszufüllen, wenn das Kind vom Vater aner- 
kannt gder ihm vom Richter mit Standesfolge zugesprochen worden ist. 
Die elterliche Gewalt soll entzogen werden, wenn die Eltern nicht im- 
stande sind, dieselbe auszuüben, oder selbst unter Vormundschaft fallen, oder 
sich eines schweren Mißbrauchs der Gewalt oder einer groben Vernachlässigung 
ihrer Pflichten schuldig gemacht haben (Z.G.B. Art 285 Abs. 1).
	        
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