Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Zahrzung 1914. W 20. 
  
  
Ministerialerlaß, 
betreffend den Gebrauch der Dienstsiegel. 
Vom 30. Juli 1914. 
Sofern nach den Vorschriften für Staats= und andere Kassen 
die zu Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen (Lebens-, Unter- 
schrifts= und sonstige Bescheinigungen) nicht der Form einer öffent- 
lichen Urkunde im gesetzlichen Sinne bedürfen, sind zur unentgelt- 
lichen Ausstellung solcher Bescheinigungen außer den Verwaltungs- 
behörden (vergl. Nr. 5 des Tarifs zum Gesetze, betreffend die Ge- 
bühren in Verwaltu * genheiten, vom 28. März 1898) alle 
dem Ministerium unterstellte Beamte befugt, die persönlich zur 
Führung eines Dienstsiegels berechtigt und selbst an der Zahlung 
nicht beteiligt sind. 
Der Bescheinigung ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel 
beizudrücken. 
Das gleiche gilt sinngemäß bezüglich anderer öffentlicher und 
privater Verkehrsverhältnisse für Bescheinigungen der gedachten Art. 
  
  
Bückeburg, den 30. Juli 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 1. August 1914. 13“
	        
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