Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. „W 23. 
  
  
  
42. 
Erlaß, 
betr. die Begnadigung von Personen, die sich der Verletzung der 
Wehrpflicht oder der unerlaubten Auswanderung (88 140, 360 
Ziff. 3 St. G. B.) schuldig gemacht haben. 
Vom 29. August 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage der Ver- 
letzung der Wehrpflicht (§ 140 Reichsstrafgesetzbuch) oder der uner- 
laubten Auswanderung (8 360 Ziffer 3 Reichsstrafgesetzbuch) schuldig 
gemacht haben, soweit uns das Begnadigungsrecht zusteht, den 
Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Kosten in 
Aussicht stellen, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges 
unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate, vom heuti- 
gen Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in einem Deutschen 
Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine sich 
zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während ihrer Abwesen- 
heit glaubhaft nachweisen. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und 
Staatsangehörige eines ausländischen Staates sind,
	        
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