Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 24. 
43. 
Allgemeine Verfügung 
vom 15. September 1914, 
betreffeud die Mitteilung von Grundbucheintr an 
Hypothekenbanken und öffentliche Verbände. 
Vom 15. September 1914. 
Hat eine Hypothekenbank dem Grundbuchamt angezeigt, daß 
sie auf eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Darlehn 
gewährt habe, so ist ihr jede Eintragung mitzuteilen, die demjenigen 
bekannt zu machen ist, für den das Recht im Grundbuch eingetra- 
gen ist, auch wenn dieser auf die Bekanntmachung verzichtet hat. 
Das Gleiche gilt für Körperschaften oder Anstalten des öffent- 
lichen Rechts, die sich mit der Beleihung von Hypotheken, Grund- 
schulden oder Rentenschulden befassen. 
Bückeburg, den 15. September 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 19. September 1914.
	        
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