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4.
Höhere Bekanntmachung,
betreffend Anderungen und Ergänzungen der Allgemeinen polizei-
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffs-
dampfkessel sowie der Material- und Bauvorschriften für Land= und
Schiffsdampfkessel, vom 15. August 1914.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrat nachstehende Anderungen und Ergänzungen der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land-
und Schiffsdampfkesseln sowie der Material- und Bauvorschriften
für Land= und Schiffsdampfkessel beschlossen:
a) sowohl den ersten Satz von § 1 Abs. 3 unter b der Be-
kanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestim-
mungen über die Anlegung von Landdampfkesseln, vom
17. Dezember 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 3) als den
ersten Satz vom § 1 Abs. 3 unter e der Bekanntmachung,
betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die
Anlegung von Schiffsdampfkesseln, vom nämlichen Tage
(Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 51) durch folgende Bestimmung
zu ersetzen:
„Kessel, die mit einer Einrichtung versehen sind,
welche entweder verhindert, daß die Dampfspannung ½
Atmosphäre Uberdruck übersteigen kann (Niederdruckkessel),
oder bewirkt, daß der Kessel hierbei abzublasen beginnt
und bei einer überschreitung des angegebenen Uberdrucks
um 10 v. H. den Kessel bis anf den atmosphärischen
Druck entlastet“;
b) in den Wateriolvorschriften für Landdampfkessel (Reichs-
Gesetzbl. 1909 S. 160) im dritten Teile, Flußeisen
1. unter A. Bleche, 1 .Art der Proben, die Ziffer 3
zu streichen;