Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

2. 
3. 
4. 
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ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 3 
folgende neue Fassung zu geben: 
„Bei Ziffer 1 und 2a sollen den Blechen Streifen 
sowohl zu Zug= als auch zu Hartbiegeproben in 
Längs= oder Querfaser entnommen werden, bei Ziffer 
2b jedoch nur je zur Hälfte zu Zug= und zur Hälfte 
zu Hartbiegeproben in Längs= oder Querfaser“; 
ebenda unter IV. Anforderungen, die Ziffer 6 zu 
streichen; 
unter B. Winkeleisen, sowohl bei I. Art der Proben, 
als bei III. Anforderungen, die Ziffer 3 zu streichen; 
J) in den Materialvorschriften für Schiffsdampfkessel (Reichs- 
Gesetzbl. 1909 S. 63) im dritten Teile, Flußeisen: 
1. 
2. 
unter A. Bleche, I. Art der Proben, die Ziffer 3 
zu streichen; 
ebenda unter II. Anzahl der Probestücke, der Ziffer 
2 folgende neue Fassung zu geben: 
„Den Blechen sond Streifen sowohl zu Zug- 
als auch zu Hartbiegproben in Längs= oder Quer- 
faser entnommen werden“; 
. ebenda unter IlV. Anforderungen, in Ziffer 1 statt 
51 kes2 zu setzen: 
“; 
4 k8 / qm 
ebenbe in 4+ Zahlentafel der Ziffer 1 statt 51 bis 
46 zu setzen: 
„über 46“; 
. eben die Ziffern 3 und 5 wie folgt zu fassen; 
Aus Konstruktionsrücksichten kann für Mantel- 
blechg die nicht gebördelt und von den Heizgasen nicht 
bestrichen werden, ausnahmsweise auch ein Material 
von höherer Festigkeit als 54 kg/qmm zugelassen 
werden. Bei solchen Blechen muß von jedem Ende 
je wine Zug= und eine Hartbiegeprobe entnommen 
werden“;
	        
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