Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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14. Schweinebraten ohne Fett und Knochen, 
15. Gesalzenes Schweinefleisch, 
16. Schweinekotelette, 
  
17. Frische Bratwurst, .. 
18. Geräucherte Bratwurst, für das 
19. Leberwurst, gewöhnliche, Pfund 
20. Blutwurst, gewöhnliche, 
21. Fleisch-Schwartemagen, 
22. roter Schwartemagen, 
23. Fleischwurst. 
  
§ 2. 
Die Preise dürfen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 
4. August d. Is. behäördlicherseits festgesetzten Höchstpreise nicht 
überschreiten. 
3. 
Die gleiche Verpflichtung, ein Preisverzeichnis bei sich zu 
führen und Kaufliebhabern und Polizeibeamten auf Verlangen vor- 
zuzeigen, liegt den Händlern und Gewerbetreibenden ob, welche 
die im § 1 bezeichneten Waren im Umherziehen feilbieten. 
84. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen 
werden mit Geldstrafe von einer bis zu 150 Mark, im Unvermö- 
gensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe 
trifft denjenigen, welcher zu den angeschlagenen Preisen niedrigere 
Mengen wie angegeben verkauft. 
§ 5. 
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 21. September d. Is. 
n Kraft. 
Bückeburg, den 18. September 1914. 
Färstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch 
Ausgegeben den 19. September 1914. 
gand.Verord. Band XXIV. 15
	        
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