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14. Schweinebraten ohne Fett und Knochen,
15. Gesalzenes Schweinefleisch,
16. Schweinekotelette,
17. Frische Bratwurst, ..
18. Geräucherte Bratwurst, für das
19. Leberwurst, gewöhnliche, Pfund
20. Blutwurst, gewöhnliche,
21. Fleisch-Schwartemagen,
22. roter Schwartemagen,
23. Fleischwurst.
§ 2.
Die Preise dürfen die auf Grund des Reichsgesetzes vom
4. August d. Is. behäördlicherseits festgesetzten Höchstpreise nicht
überschreiten.
3.
Die gleiche Verpflichtung, ein Preisverzeichnis bei sich zu
führen und Kaufliebhabern und Polizeibeamten auf Verlangen vor-
zuzeigen, liegt den Händlern und Gewerbetreibenden ob, welche
die im § 1 bezeichneten Waren im Umherziehen feilbieten.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden mit Geldstrafe von einer bis zu 150 Mark, im Unvermö-
gensfalle mit entsprechender Haft bestraft. Die gleiche Strafe
trifft denjenigen, welcher zu den angeschlagenen Preisen niedrigere
Mengen wie angegeben verkauft.
§ 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 21. September d. Is.
n Kraft.
Bückeburg, den 18. September 1914.
Färstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch
Ausgegeben den 19. September 1914.
gand.Verord. Band XXIV. 15