Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. M 31. 
  
53. 
Bekunntmachung, 
betr. Ergänzung der Allgemeinen Verfügung vom 3. April 1907 
über Erstattung von Rechtshilfekosten. 
Vom 16. November 1914. 
In den durch Allgemeine Verfügung vom 3. April 1907 ver- 
öffentlichten Grundsätzen über die Erstattung von Rechtshilfe usw. 
(Bd. 22 S. 70) wird der Bestimmung unter I A Nr. 2 Absatz 4 
folgender Satz hinzugefügt: 
Die Portokosten, Telegramm= und Telephongebühren, 
die der Nachrichtendienst während des Transportes erfor- 
dert, um eine glatte Abwickelung desselben sicher zu stellen, 
sind jedoch stets zu den mit dem Ablieferungsverfahren 
selbst verbundenen Kosten zu rechnen, und zwar ohne 
Rücksicht darauf, ob ein Sammeltranusport oder ein Ein- 
zeltransport in Frage steht. 
Sämtliche Bundesregierungen haben sich mit diesem Zusatze 
einverstanden erklärt. 
Bückeburg, den 16. November 1914. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 17. November 1914.
	        
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