Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. M 34. 
58. 
  
  
An 
Mein Ministerium. 
Zur Anerkennung der Verdienste, welche sich Meine Mitkämpfer 
im großen Kriege erwerben, will Ich das „Kreuz für treue Dienste“ 
verleihen, das 1870 den Begleitern Meines in Gott ruhenden 
Vaters im Felde verliehen wurde. Es soll Meinen Namenszug 
mit der Krone und die Jahreszahl 1914 aufweisen und am blau 
und weiß gestreiften Bande getragen werden. 
In erster Reihe ist es bestimmt für Offiziere und Mannschaften 
des von Mir geführten Husaren-Regimentes Landgraf Friedrich ll. 
von Hessen-Homburg (2. Kurhess.) Nr. 14, der Kavallerie-Division, 
zu welcher dies Regiment gehört, des Westfälischen J Säger- Bataillons 
gr. 7 und des Husaren-Regimentes König Wilhelm l. (1. Rhein.) 
7. 
Die Verleihung erfolgt durch eine von Mir zu vollziehende 
und von dem Staatsminister gegenzuzeichnende Urkunde. 
Das Kreuz verbleibt nach dem Ableben des Beliehenen seiner 
Familie. 
Gegeben Marcq, den 18. November 1914. 
(#. 8) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 9. Dezember 1914.
	        
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