Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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schließlich der Zweigkanäle nach Osnabrück und Linden 
nebst den Abstiegkanälen zur Weser und Leine, sowie der 
Leine vom Herrenhäuser Wehr bis zur Einmündung der 
Ihme. 
B. 
Von dem Schiffahrtsbetriebe. 
Erster Teil. 
Allgemeine Vorschriften für alle Arten der Schiffahrt 
und der Schiffahrksanlagen. 
Abschnitt J. 
Zulassung zur Fahrt. 
§ 2. 
Länge, Breite und Tiefgang der Fahrzeugec. 
(1I.) Die Abmessungen der Fahrzeuge (Länge und Breite über 
alles gemessen) dürfen höchstens betragen: 
a) auf dem Rhein—Herne-Kanal 
80,00 m Länge, 
9,20 m Breite und 
2,50 m Tiefgang; 
jedoch werden auch Schiffe von 9,50 m Breite, die vor 
dem 1. April 1917 geeicht sind, bei einer Beschränkung 
des Tiefganges auf 2,30 m zugelassen; 
b) auf den übrigen Strecken 
67,00 m Länge, 
8,20 m Breite, 
2,00 m — auf dem Ems—Weser- Kanal mit seinen 
Zweigkanälen nur 1,75 m — Tiefgang. 
Ausnahmsweise können Abmessungen von 
67,00 m Länge, 
9,20 m Breite und 
1,50 m Tiefgang 
zugelassen werden.
	        
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