Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Bei Schiffen mit einer Breite zwischen 8,20 m und 
8,70 m darf der Tiefgang 1,75 m, aufs dem Ems—Weser- 
Kanal mit seinen Zweigkanälen 1,62 m betragen. 
(2.) Bei Schiffen mit eigener Triebkraft darf die Unterkante 
der Schraube auf dem Rhein—Herne-Kanal nicht tiefer als 2 m, 
auf den übrigen Strecken nicht tiefer als 1,75 m unter Wasser 
liegen. Bei zugelassenen Abweichungen sind die dabei festgesetzten 
Maße genau einzuhalten. 
(Z.) Bei veränderter Höhenlage des Wasserspiegels der Kanal- 
oder Flußsohle können durch Bekanntmachung der Kanalverwaltung 
geringere Tauchtiefen vorgeschrieben werden. 
(4.) Geschleppten Fahrzeugen ist das Fahren mit Bugspriet 
auf den Kanalstrecken verboten. 
83. 
Höhe, Bordhöhe und Fahrgeschwindigkeit der 
Fahrzeuge. 
(I.) Die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge und der Ladung 
über Wasser ist so zu bemessen, daß Beschädigungen der Brücken 
unter allen Umständen vermieden werden. Der Abstand zwischen 
Unterkante der festen Brücken und dem Wasserspiegel beträgt bei 
ruhigem Wasser 4 m, kann sich aber durch Windstau und Schleu- 
sungswellen verringern. Jeweilig auf dem Rhein—Herne-Kanal 
vorhandene größere Brückenhöhen dürfen so weit ausgenutzt werden, 
als es ohne Beschädigung der Brücken möglich ist. 
(2.) Umlegbare Teile wie Schornsteine und Masten dürfen 
aufgerichtet nicht höher als 8 m über den Wasserspiegel hinaus- 
ragen. 
(3.) Die freie Bordhöhe der beladenen Fahrzeuge muß wenig- 
stens betragen: 
a) bei offenen Fahrzeugen 0020 m, 
b) bei verdeckten Fahrzeugen 0115 m. 
Feste Borde und Aufsatzborde über Gangbord (Schandeck) 
werden bei Bemessung der Bordhöhe mitgerechnet, jedoch darf das
	        
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