Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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88. 
Ladung. 
(1.) Die Ladung darf in der Breite nicht über den Bord her— 
vorragen. Ausnahmsweise dürfen mit Holz, Torf, Faschinen, Stroh, 
Heu oder anderer leichter Ware beladene Fahrzeuge auch über 
Bord hinaus, aber nur bis zu 6,50 m Gesamtbreite, laden. 
(2.) Das beladene Schiff muß in der Querrichtung wagerecht 
getrimmt sein. Die Pumpen müssen zugänglich, die Gangborde — 
mit der unter 1 zugelassenen Ausnahme — begehbar sein. 
(Z.) Führer von Fahrzeugen, welche mehr als 20 t Spiritus 
oder Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleum- 
äther, Gasolin, Benzin, Ligroin, Neolin, Naphtha Petroleumessenz, 
rektifiziertes Petroleum und andere), an Bord haben oder nehmen 
wollen, müssen der Wasser-Polizeibehörde des Lade= und Löschortes 
Anzeige machen. Das Aulegen, das Lagern, das Löschen oder 
Laden ist an’ dem hierfür ein für allemal vorgesehenen Lagerplatz 
oder in dessen Ermangelung an dem polizeilicherseits angewiesenen 
Platz zu bewirken. 
(4.) Die mit mehr als 20 t Spiritus, Rohpetroleum und dessen 
Destillationsprodukten beladenen Fahrzeuge haben als Warnungs- 
zeichen eine von weitem erkennbare, stets ausgespannt gehaltene 
schwarze Flagge an einem von allen Seiten sichtbaren Punkte des 
Fahrzeugs mindestens 3 m hoch über der Wasserlinie zu führen. 
(5.) Auf Fahrzeugen, welche Spiritus geladen haben, darf 
außer in den Kajüträumen weder Feuer noch offenes Licht gehalten, 
noch Tabak geraucht werden, sonstige leicht entzündliche Gegenstände 
dürfen auf ihnen nicht vorhanden sein. 
(6.) Durch diese Vorschriften werden die in den Häfen gelten- 
den besonderen Ordnungen nicht berührt. 
(7.) Die Versendung von Pulver und sonstigen Sprengstoffen 
ist nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Kanalver- 
waltung gestattet. Die dabei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln 
werden bis auf weiteres in jedem einzelnen Falle besonders fest- 
gesetzt.
	        
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