Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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89. 
Petroleumkastenschiffe. 
(1.) Petroleumkastenschiffe müssen in den Wandungen durch— 
gängig aus Eisen oder Stahl hergestellt sein. Ein Petroleumkasten 
(Laderaum für offenes Petroleum) darf nicht mehr als 150 chm 
halten. Er muß so dicht gebaut sein, daß ein Ausrinnen von 
Petroleum verhindert wird. Die Decke jedes Petroleumkastens oder 
jeder Abteilung eines solchen muß ein fest und dicht verschließbares 
Mannloch haben. Die Petroleumkasten dürfen unter sich durch je 
eine von Deck aus verschließbare Offnung oder durch Rohre von 
höchstens 320 qem Querschnitt verbunden sein. Besonders ange- 
brachte Abzugsrohre sowie als solche dienende Einlaßrohre müssen 
mit dichtem Drahtnetz (Davysche Sicherung) überdeckt sein. 
(2.) Gajüt= und Schlafräume und der vom Oberdeck zu ihnen 
führende Zugangsraum dürfen nicht unmittelbar an einen Petro- 
leumkasten stoßen. Solche Räume müssen von dem Petroleum- 
kasten durch einen Zwischenraum von mindestens 0,5 m und durch 
eine dicht schließende Eisen= oder Stahlwand getrennt sein. Die 
Fußböden der Kajüt= und Schlafräume müssen zementiert oder in 
der Umgebung der Feuerungsanlagen bis auf mindestens 1 m 
Entfernung mit wenigstens 1 mm starken Eisenblech bekleidet sein. 
Auch sind Holzverschalungen neben den Feuerungsanlagen und 
Rauchrohren in einer Ausdehnung bis auf 0,5 m Abstand von 
diesen mit Eisenblech von gleicher Stärke zu bekleiden, sowie die 
Durchlässe der Rauchrohre in der Decke durch Eisenhülsen gegen 
Feuersgefahr zu sichern. 
(3.) Petroleumkastenschiffe müssen außer den im § 25 Ziffer 2 
vorgeschriebenen Tauen oder Stahltrossen mit Ketten oder Draht- 
seilen ausgerüstet sein, welche an dem zur Befestigung am Lande 
dienenden Ende ein auslösbares Glied haben. 
Jedes Petroleumkastenschiff muß mit einem oberhalb der 
Wasserlinie um das ganze Fahrzeng laufenden hellblauen Anstrich 
von mindestens 30 cm Breite versehen sein. 
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