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(4.) Petroleum von weniger als 0,7 spezifischem Gewicht darf
in Kastenschiffen nicht befördert werden. Kein Petroleumkasten
darf auf mehr als 98% des Raumes, welchen er einschließlich seines
etwaigen Doms oder sonstigen Ausdehnungsraums enthält, mit
Petroleum gefüllt werden. Die Verwendung von Kraftmaschinen,
welche durch Feuerwirkung in Tätigkeit gesetzt werden, ist auf
Petroleumkastenschiffen nur mit besonderer Genehmigung der Kanal-
verwaltung gestattet.
8 10.
Flöße.
Flöße dürfen nicht breiter als 8 m, nicht länger als 60 m
sein und nicht tiefer als 1,25 m eintauchen. Im übrigen sind sie
den Anordnungen unterworfen, die im Einzelfall in bezug auf
Ausrüstung, Bemannung und Verkehr auf der Wasserstraße für sie
von der Kanalverwaltung erlassen werden.
8 11.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft.
Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft ist die Genehmigung
zur Befahrung der im § 1 bezeichneten Wasserstraßen nach Maß-
gabe des § 2 des Gesetzes vom 30. April 1913, betreffend das
Schleppmonopol auf dem Rhein—Weser-Kanal und dem Lippe-
Kanal, erforderlich. çl
Abschnitt ll.
Die Fahrt.
§ 12.
Allgemeines.
Betriebszeit.
(I.) Als Betriebsstunden werden bis auf weiteres die nach-
stehenden Tageszeiten festgesetzt:
im Monat Jannar von morgens 7 Uhr bis abends 7 Uhr,
„ „ Jebruar ,, »
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