Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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segeln ist geschleppten und getreidelten Fahrzeugen gestattet. Unter- 
halb der Rheder-Brücke — km 218,57 des Dortmund —Ems-Kanals — 
ist das Segeln gestattet. 
8 16. 
Verhalten bei Nacht und bei unsichtigem Wotter. 
(I.) Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff ohne An- 
hang hat bei Nacht, d. h. in der Zeit von einer halben Stunde 
nach Sonnennntergang bis einer halben Stunde vor Sonnenauf- 
gang, zu führen: 
a) an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung 
eines Mastes am Schornstein oder an einer Stange in 
einer Höhe von nicht unter 3,8 m über der Wasserlinie 
oine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununterbroche- 
nes, nach hinten abgeblendetes weißes Licht von einer 
solchen Lichtstärke wirft, daß es bei dunkler Nacht und 
klarer Luft mindestens 4 km weit sichtbar ist; 
an der Steunerbordseite (rechts) eine Laterne, welche ein 
gleichmäßiges und ununterbrochenes grünes Licht wirft, 
und 
an der Backbordseite (links) eine Laterne, welche ein gleich- 
mäßiges und ununterbrochenes rotes Licht wirft. 
Die vorstehend unter b und c genannten grünen und roten 
Seitenlichter müssen bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 
2 km weit sichtbar sein, auch müssen sie binnenbords dergestalt 
abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite 
her und das rote Licht nicht von der Stenerbordseite her gesehen 
werden kann. 
(2.) Jedes durch eigene Triebkraft bewegte Schiff mit Anhang 
hat bei Nacht außer den vorstehend unter Ziffer 1 genannten Lich- 
tern noch ein zweites weißes Licht von gleicher Einrichtung und 
Beschaffenheit sowie an gleicher Stelle wie das vorstehend unter 
Ziffer 1a genannte und zwar 0,8 m bis im senkrecht unter diesem 
zu führen; außerdem darf es hinter dem Schornstein oder dem 
hintersten Mast ein kleines weißes Licht führen. Dieses Licht, das 
b 
c 
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