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den geschleppten Fahrzeugen die Lage des Schleppers bezeichnen
soll, darf nicht nach vorn sichtbar sein. Werden mehrere Schiffe
dieser Art gleichzeitig zum Schleppen eines Zuges verwendet, so
hat jedes Schleppschiff die im vorstehenden Satz vorgeschriebenen
Lichter zu führen.
(3.) Jedes Fahrzeug von mehr als 15t Tragfähigkeit welches
bei Nacht ohne eigene Triebkraft in Fahrt ist, einerlei, ob es ge—
rudert, geschleppt oder sonstwie fortbewegt wird, hat ein weißes
nach hinten abgeblendetes Licht vorn oben am Mast oder an einer
Stange mindestens 3,8 m hoch über der Wasserlinie zu führen.
Das Licht muß bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 km
weit sichtbar sein. Diese Fahrzeuge, bei Schleppzügen nur das
letzte, haben außerdem am Heck in Ruderhöhe ein nach vorn abge-
blendetes weißes Licht zu führen, das bei dunkler Nacht und klarer
Luft mindestens 1 km weit sichtbar ist.
Fahrzeuge von weniger als 15 t Tragfähigkeit, auch Nachen,
welche bei Nacht ohne eigene Triebkraft fahren, haben ein weißes
decht gergestalt zu zeigen, daß es von allen Seiten deutlich sicht—
ar ist.
(4.) Andere als die vorbezeichneten Lichter zu führen ist
untersagt.
(6.) Schleppzüge dürfen in der Nacht nur fahren, wenn die
Luft so sichtig ist, daß der Schiffahrtsbetrieb ohne Gefahr statt-
finden kann. Verdunkelt sich der Himmel während der Fahrt, so
müssen die Fahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten Stelle
beilegen.
(6.) Bei unsichtigem Wetter müssen Schleppzüge und auch die
durch eigene Triebkraft bewegten Einzelfahrer mit verminderter
Geschwindigkeit fahren; in kurzen Zwischenräumen ist die Glocke
zu läuten. Wird es so unsichtig, daß auf Kahnlänge (70 m) kein
Ufer mehr gesehen werden kann, so müssen alle auf der Fahrt
befindlichen Schiffe an der nächsten geeigneten Stelle beilegen.
(7.) Schiffe mit mehr als 20 t Spiritus oder Rohpetroleum
oder dessen Destillationsprodukten dürfen nachts nicht fahren.