Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 1. 
  
  
1. 
Polizeiverordnung, 
betreffend Einreichung von Verzeichnissen der Hausarbeiter. 
Vom 6. Januar 1914. 
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung 
vom 22. Mai 1882 und der §§ 13 und 14 des Hausarbeitsgesetzes 
vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 976) erlassen wir die nach- 
stehende Polizeiverordnung: 
81. 
Gewerbetreibende, die Hausarbeiter unmittelbar oder durch Zwi- 
schenpersonen beschäftigen, sind verpflichtet, die nach § 13 des Ge- 
setzes vom 20. Dezember 1911 zu führenden Verzeichnisse derjenigen 
Personen, welchen sie Hausarbeit übertragen oder durch welche 
außerhalb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die Übertragung 
erfolgt, bis zum 15. Mai und 15. November jedes Jahres der für 
ihren Wohnort zuständigen Ortspolizeibehörde und dem für diesen 
Ort zuständigen Gewerbeinspektor in je einer Abschrift einzureichen. 
Die Verzeichnisse sind nach dem Stande der Heimarbeit am 1. Mai 
und 1. November aufszustellen, sollten an diesem Tage Heimarbeiter 
nicht beschäftigt werden, so sind den Verzeichnissen andere Tage 
zugrunde zu legen, die für den Nachweis der regelmäßigen Heim- 
arbeit geeignet erscheinen. - 
Es haben demnach einzureichen: 
1. ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter: 
Land.Verord. Band XXIV 1
	        
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