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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. W 1.
1.
Polizeiverordnung,
betreffend Einreichung von Verzeichnissen der Hausarbeiter.
Vom 6. Januar 1914.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 und der §§ 13 und 14 des Hausarbeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1911 (R.-G.-Bl. S. 976) erlassen wir die nach-
stehende Polizeiverordnung:
81.
Gewerbetreibende, die Hausarbeiter unmittelbar oder durch Zwi-
schenpersonen beschäftigen, sind verpflichtet, die nach § 13 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1911 zu führenden Verzeichnisse derjenigen
Personen, welchen sie Hausarbeit übertragen oder durch welche
außerhalb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die Übertragung
erfolgt, bis zum 15. Mai und 15. November jedes Jahres der für
ihren Wohnort zuständigen Ortspolizeibehörde und dem für diesen
Ort zuständigen Gewerbeinspektor in je einer Abschrift einzureichen.
Die Verzeichnisse sind nach dem Stande der Heimarbeit am 1. Mai
und 1. November aufszustellen, sollten an diesem Tage Heimarbeiter
nicht beschäftigt werden, so sind den Verzeichnissen andere Tage
zugrunde zu legen, die für den Nachweis der regelmäßigen Heim-
arbeit geeignet erscheinen. -
Es haben demnach einzureichen:
1. ein Verzeichnis der beschäftigten Hausarbeiter:
Land.Verord. Band XXIV 1