— 154 —
anzeigen und den in § 17 vorgeschriebenen Abstand so lange
halten, bis das Fahrwasser freigegeben ist. Das vorausfahrende
Fahrzeug mit eigener Triebkraft muß mit der Dampfpfeife oder
Sirene antworten, und zwar mit einem Pfiffe, wenn es mit dem
die Regel bildenden Uberholen nach links einverstanden ist; dabei
hat es sofort scharf nach Steuerbord zu halten. Das voraus-
fahrende Fahrzeug hat mit zwei Pfiffen zu antworten, falls die
Umstände ein Uberholen nach rechts erforderlich machen. In diesem
Falle hat es sofort scharf nach Backbord zu halten.
(2.) Ist das vorausfahrende Fahrzeug überhaupt außer stande,
das Fahrwasser freizugeben, so hat es das nachfolgende davon
durch Zuruf oder sonstige geeignete Zeichen zu verständigen, im
übrigen aber die nächste sich bietende Gelegenheit zum Ausweichen
zu benutzen und alsdann die oben unter Ziffer 1 vorgeschriebenen
Signale zu geben, die vor der Vorbeifahrt von dem folgenden
Fahrzeug zu wiederholen sind. Kein Fahrzeug darf ohne Not ein
anderes am Vorbeifahren hindern.
§ 20.
Begegnen und Uberholen bei anderen Fahrzeungen.
Die in den §§ 18 und 19 für Fahrzeuge mit eigener Trieb-
kraft enthaltenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise für kleinere
Motorbvote und andere Fahrzeuge. An Stelle der vorgeschriebenen
Zeichen mit der Dampfpfeife oder Sirene haben sie entsprechende
Zeichen mit dem von ihnen an Bord zu führenden Signalhorn
zu geben.
8 21.
Mäßigung der Fahrgeschwindigkeit.
(1.) In der erforderlichen Entfernung vor und hinter
a) den zur Räumung des Fahrwassers, zu Strom= und Ufer-
bauten oder zu Messungsarbeiten im Fahrwasser liegenden
oder sich bewegenden Baggermaschinen und Fahrzeugen
jeder Art
b) Banstellen für Uferanlagen und Wasserbauten,