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c) Fähren und beweglichen Brücken,
d) Stellen, an denen Fahrzeuge löschen oder laden,
)fahrenden oder liegenden Fahrzengen
ist die Geschwindigkeit zu mäßigen. Auch muß mit solcher Vorsicht
vorbeigefahren werden, daß Störungen und Gefährdungen ausge-
schlossen sind.
(2.) Sonstige Kanalstrecken, die langsam und mit besonderer
Vorsicht durchfahren werden müssen, sind bei Beginn an der in der
Fahrrichtung rechts liegenden Seite durch rote Tafeln mit der
weißen Aufschrift „Langsam fahren bis sK bezeichnet.
Auf diesen Strecken darf höchstens mit einer Geschwindigkeit von
3 km in der Stunde oder 0,83 m in der Sekunde gefahren werden.
8 22.
Anbringen der Anker.
Die Anker müssen während der Fahrt so über dem Wasser—
spiegel angebracht sein, daß sie nicht über die Scheuerleiste oder
den Vordersteven hinausragen.
Abschnitt III.
Das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen und des Hebewerks.
g 28.
Annäherung an die Schleusen.
Die Annäherung der Schiffsgefäße an die Schleusen muß
langsam geschehen. Der Anweisung des Schleusenbeamten oder
seines Vertreters darüber, welche von mehreren Schleusen zu be-
nutzen ist, ist zu folgen; desgleichen ihrer Anordnung, wic weit
sich die Schiffe der Schleuse nähern dürfen und ob sie mittels
Schleppkraft oder von Hand in die Schleuse zu holen sind.
g 24.
Vorschleuserecht.
(1.) Ein Vorschleuserecht steht unbedingt zu Fahrzeugen, welche
dem König oder der Königlichen Wasserbauverwaltung gehören
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