Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 
— 155 — 
c) Fähren und beweglichen Brücken, 
d) Stellen, an denen Fahrzeuge löschen oder laden, 
)fahrenden oder liegenden Fahrzengen 
ist die Geschwindigkeit zu mäßigen. Auch muß mit solcher Vorsicht 
vorbeigefahren werden, daß Störungen und Gefährdungen ausge- 
schlossen sind. 
(2.) Sonstige Kanalstrecken, die langsam und mit besonderer 
Vorsicht durchfahren werden müssen, sind bei Beginn an der in der 
Fahrrichtung rechts liegenden Seite durch rote Tafeln mit der 
weißen Aufschrift „Langsam fahren bis sK bezeichnet. 
Auf diesen Strecken darf höchstens mit einer Geschwindigkeit von 
3 km in der Stunde oder 0,83 m in der Sekunde gefahren werden. 
8 22. 
Anbringen der Anker. 
Die Anker müssen während der Fahrt so über dem Wasser— 
spiegel angebracht sein, daß sie nicht über die Scheuerleiste oder 
den Vordersteven hinausragen. 
Abschnitt III. 
Das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen und des Hebewerks. 
g 28. 
Annäherung an die Schleusen. 
Die Annäherung der Schiffsgefäße an die Schleusen muß 
langsam geschehen. Der Anweisung des Schleusenbeamten oder 
seines Vertreters darüber, welche von mehreren Schleusen zu be- 
nutzen ist, ist zu folgen; desgleichen ihrer Anordnung, wic weit 
sich die Schiffe der Schleuse nähern dürfen und ob sie mittels 
Schleppkraft oder von Hand in die Schleuse zu holen sind. 
g 24. 
Vorschleuserecht. 
(1.) Ein Vorschleuserecht steht unbedingt zu Fahrzeugen, welche 
dem König oder der Königlichen Wasserbauverwaltung gehören 
20“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.