Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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oder ausschließlich für deren Rechnung befördert werden. Für 
Fahrzeuge, welche von Unternehmern zu Transporten für die 
Wasserbauverwaltung benutzt werden, gilt dies Vorrecht nicht. 
(2.) Ein Vorschleuserecht wird gegen Entrichtung der tarif- 
mäßigen Gebühr auch anderen Fahrzeugen in der nachbezeichneten 
Reihenfolge gewährt: 
I. einzelnen Dampfschiffen und Motorbooten, 
II. Dampfschiffen mit Anhängen, 
III. Fahrzeugen, deren Hauptladung aus Spiritus, Pulver 
und sonstigen Sprengstoffen, soweit deren Beförderung 
nach § 8 Nr. 7 zugelassen ist, Rohpetroleum und dessen 
Destillationsprodukten (§5 8 Nr. 3) besteht, 
IV. sonstigen Fahrzeugen. 
Von Fahrzeugen und Schleppzügen gleicher Gattung behalten 
früher angekommene vor später angekommenen bei Zahlung der 
Vorschleusegebühr den Vorrang. 
8 25. 
Verhalten beim Durchschleusen. 
(1) Beim Durchschleusen ist den Anordnungen des Schleusen— 
beamten oder seines Vertreters Folge zu leisten; ihrer Aufforderung, 
in die Schleuse zu fahren, ist unverzüglich nachzukommen. 
(2.) An Tore und Wände der Schleusen darf nicht angestoßen 
werden. Jedes Schiff muß an hinreichend starken Tauen oder 
Stahltrossen befestigt und gefiert werden. Die Stahltrossen müssen 
zum Festlegen an den Vorrichtungen der Schleusen einen mindestens 
5 m langen Vorläufer von Hauftau haben. 
(3.) Jede Beschädigung der Schleuscn, sowie das Einsetzen von 
Nudern und Stangen mit Eisenbeschlag in ihre Wände oder Tore 
ist verboten. Zum Fortbewegen der Schiffe sind ausschließlich die 
dafür bestimmten Haltekreuze und Pfähle zu benutzen. Das Be- 
rühren zwischen Schiffswand und Mauerwerk muß vermieden, jeden- 
falls aber durch Zwischenhalten von Fendern gemildert werden. 
(4.) Die Schiffsmaschine muß während des Liegens in der 
Schleuse gestoppt sein. 
(5.) Eigenmächtiges Offnen der Schütze und Tore ist verboten. 
 
	        
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