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oder ausschließlich für deren Rechnung befördert werden. Für
Fahrzeuge, welche von Unternehmern zu Transporten für die
Wasserbauverwaltung benutzt werden, gilt dies Vorrecht nicht.
(2.) Ein Vorschleuserecht wird gegen Entrichtung der tarif-
mäßigen Gebühr auch anderen Fahrzeugen in der nachbezeichneten
Reihenfolge gewährt:
I. einzelnen Dampfschiffen und Motorbooten,
II. Dampfschiffen mit Anhängen,
III. Fahrzeugen, deren Hauptladung aus Spiritus, Pulver
und sonstigen Sprengstoffen, soweit deren Beförderung
nach § 8 Nr. 7 zugelassen ist, Rohpetroleum und dessen
Destillationsprodukten (§5 8 Nr. 3) besteht,
IV. sonstigen Fahrzeugen.
Von Fahrzeugen und Schleppzügen gleicher Gattung behalten
früher angekommene vor später angekommenen bei Zahlung der
Vorschleusegebühr den Vorrang.
8 25.
Verhalten beim Durchschleusen.
(1) Beim Durchschleusen ist den Anordnungen des Schleusen—
beamten oder seines Vertreters Folge zu leisten; ihrer Aufforderung,
in die Schleuse zu fahren, ist unverzüglich nachzukommen.
(2.) An Tore und Wände der Schleusen darf nicht angestoßen
werden. Jedes Schiff muß an hinreichend starken Tauen oder
Stahltrossen befestigt und gefiert werden. Die Stahltrossen müssen
zum Festlegen an den Vorrichtungen der Schleusen einen mindestens
5 m langen Vorläufer von Hauftau haben.
(3.) Jede Beschädigung der Schleuscn, sowie das Einsetzen von
Nudern und Stangen mit Eisenbeschlag in ihre Wände oder Tore
ist verboten. Zum Fortbewegen der Schiffe sind ausschließlich die
dafür bestimmten Haltekreuze und Pfähle zu benutzen. Das Be-
rühren zwischen Schiffswand und Mauerwerk muß vermieden, jeden-
falls aber durch Zwischenhalten von Fendern gemildert werden.
(4.) Die Schiffsmaschine muß während des Liegens in der
Schleuse gestoppt sein.
(5.) Eigenmächtiges Offnen der Schütze und Tore ist verboten.