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Abschnitt IV.
Das Ankerwerfen, Anlegen und Wenden.
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Ankerwerfen.
(I.) Auf allen Kanalstrecken, abgesehen von den Strecken unter-
halb der Schleuse Gleesen, ist das Ankerwerfen untersagt.
(2.) Auf den Flußstrecken und unterhalb der Schleuse Gleesen
dürfen die Anker nur in das Wasser und so ausgeworfen werden,
daß sie andere Fahrzeuge nicht behindern. An allen Stellen, an
denen durch Warnungstafeln auf den Schutz von Telegraphen= oder
anderen Kabeln, Gas= und Wasserrohren oder ähnlichen Vorrich-
tungen hingewiesen ist, ist das Ankerwerfen auf einer Strecke von
20 m oberhalb und 20 m unterhalb der Tafel verboten.
§ 27.
Anlegen.
(1I.) Das Aulegen ist im Kanal nur an den hierzu bestimmten
Stellen (Liegestellen, Wendeplätzen, Schleusenvorhafen) gestattet.
In den Flußstrecken ist es an jeder nicht verbotenen Uferstelle er-
laubt, sofern dadurch Schiffahrt und Treidelei nicht behindert
werden, an und vor Buhnenanlagen und sonstigen Strombauwer=
ken, sowie vor der Mündung von Nebengewässern ist es verboten.
(2.) Die Schiffsgefäße müssen dem Ufer möglichst nahe und
gestreckt, mehrere hintereinander, nicht nebeneinander anlegen.
G.) Jedes stilliegende Fahrzeug hat bei Nacht ein rundum
leuchtendes weißes Licht zu führen.
(4.) Die Mannschaft am Ufer liegender Schiffsgefäße ist ver-
pflichtet, die Treidelleine vorüberfahrender Fahrzeuge ohne Zeit-
verlust überzuholen.
(5.) Außerhalb der Häfen und Liegestellen dürfen die Schiffe
nur mit Erlaubnis des Wasserbauamtes ein= und ausladen und
überwintern.